
Unser Service
Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen während der Corona-Krise vergibt die COFAG Garantien, Fixkostenzuschüsse und den Verlustersatz, den Ausfallsbonus und den Lockdown-Umsatzersatz für direkt sowie indirekt betroffene Unternehmen.
Übersicht über die Umsatzersatz-Produkte
Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene Unternehmen
Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft stellte die Bundesregierung im Rahmen des Corona Hilfsfonds ab 16. Dezember 2020 einen neuerlichen Lockdown-Umsatzersatz als Hilfsmaßnahme bereit, der zeitlich bis zum Ende der behördlichen Schließung bis 31. Dezember 2020 erweitert wurde. Mit 16. Dezember 2020 konnten jene direkt betroffene Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz beantragen, die nach dem 7. Dezember weiterhin behördlich geschlossen bleiben mussten. Mit 29. Dezember 2020 wurde der Lockdown-Umsatzersatz um die ab 26. Dezember 2020 zusätzlich betroffenen Branchen (z.B. Einzelhandel, körpernahe Dienstleistungen, Museen) erweitert. Die Antragsfrist für den Lockdown-Umsatzersatz (direkt) für November und Dezember ist mit 20. Jänner 2021 abgelaufen.
Der Lockdown-Umsatzersatz (Dezember) auf einen Blick
- Die Antragsfrist für den Lockdown-Umsatzersatz (direkt) ist mit 20. Jänner 2021 abgelaufen.
- Anspruch hatten Unternehmen, die zwischen 7. Dezember 2020 und 31. Dezember 2020 bzw. zwischen 26. Dezember 2020 und 31. Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der 2. oder der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betroffen waren und
- die im jeweiligen Betrachtungszeitraum in direkt betroffenen Branchen tätig sind.
- Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergab sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz.
- Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen (z.B. Gastgewerbe, Friseure) erhielten 50% des Lockdown-Umsatzausfalles (max. EUR 800.000).
- Bei Handelsunternehmen wurde der Lockdown-Umsatzersatz gestaffelt mit 12,5%, 25% oder 37,5% vergütet (max. EUR 800.000). (Siehe Liste Einzelhandel)
Nähere Informationen finden Sie hier: www.umsatzersatz.at/direkt
Der Lockdown-Umsatzersatz (November) auf einen Blick
- Die Antragsfrist für den Lockdown-Umsatzersatz (direkt) ist mit 20. Jänner 2021 abgelaufen.
- Anspruch hatten Unternehmen, die zwischen 3. November 2020 und 6. Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung betroffen waren und
- die im Betrachtungszeitraum in direkt betroffenen Branchen tätig sind.
- Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergab sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz.
- Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen inklusive köpernahe Dienstleistungen (wie z.B. Friseure) erhielten 80% des Lockdown-Umsatzausfalles (max. EUR 800.000).
- Bei Handelsunternehmen wurde der Lockdown-Umsatzersatz gestaffelt mit 20%, 40% oder 60% vergütet (max. EUR 800.000).
Nähere Informationen finden Sie hier: www.umsatzersatz.at/direkt
Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen
Von 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 konnten indirekt betroffene Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen beantragen, wenn sie zwischen 1. November 2020 und 31. Dezember 2020 indirekt erheblich von den mit den Covid-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnungen verordneten Einschränkungen betroffen waren. Abhängig vom Zeitraum der indirekten Betroffenheit konnten einer oder mehrere Betrachtungszeiträume vorliegen. Die Antragsfrist für den Umsatzersatz II (indirekt) ist mit 30. Juni 2021 abgelaufen.
Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im Betrachtungszeitraum
- einen Umsatzausfall von mehr als 40% erleidet,
- in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig ist
- und im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit Unternehmen erzielte, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit, im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen waren und
- diese Umsätze sind einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen zuzuordnen (begünstigte Umsätze).
Das Einbringen eines Antrags hatte durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen; dabei war auch die Höhe des Umsatzausfalls und die Plausibilität der Höhe des Anteils der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz in den Betrachtungszeiträumen zu bestätigen. Unter bestimmten Umständen (siehe Punkt 5.4 der Richtlinie) konnte der Antrag auch durch die Antragstellerin/den Antragsteller selbst erfolgen.
Nähere Informationen finden Sie hier: www.umsatzersatz.at/indirekt
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV
2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Richtlinien zum Lockdown-Umsatzersatz
Förderbedingungen Lockdown-Umsatzersatz
Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Antragstellung
Aktuelle Liste der direkt betroffenen Branchen: ÖNACE-Liste, Liste Handel
Branchenkategorisierung für Lockdown-Umsatzersatz indirekt
Alle Informationen zum Lockdown-Umsatzersatz
FAQs zum Lockdown-Umsatzersatz
FAQ zum Corona-Hilfspaket der Österreichischen Bundesregierung