
Unser Service
Information zum Stundungsantrag
Wenn Sie von Ihrer Bank einen Kredit mit einer 100%-Garantie der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) oder Österreichische Hotel- und Tourismusbank Ges.m.b.H. (ÖHT) erhalten haben und die Bank zu diesem Kredit die Garantie in Anspruch genommen hat, dann überträgt die AWS oder ÖHT die Forderung, die sie gegen Sie daraus hätte (die Regressforderung) auf die Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG).
Bis 31.12.2022 bestand die Möglichkeit, diese Regressforderung, welche nun von der COFAG gehalten wird, stunden zu lassen. Diese Stundung war als Rekapitalisierungsmaßnahme gemäß RKM-Verordnung zu verstehen.
Die Frist für Stundungsanträge ist bereits abgelaufen.
Voraussetzungen und Eckpunkte des Stundungsantrags:
- Ihre Bank hat die 100%-Garantie in Anspruch genommen und eine Abdeckung der Kreditforderung durch AWS bzw. ÖHT erhalten.
- Dies betrifft alle vor dem 30.06.2022 gewährten 100%-Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Ges.m.b.H. (ÖHT), unabhängig davon, wann sie von der Bank in Anspruch genommen wurden.
- Dadurch ist bei AWS bzw. ÖHT eine Regressforderung entstanden, welche aufgrund von § 7 Abs 2d KMU-Förderungsgesetz bzw § 1 Abs 2d Garantiegesetz 1977 auf die COFAG zu übertragen war.
- Sie erhalten eine Drittschuldnerverständigung, in der Ihnen die COFAG den Übergang der Regressforderung der Garantien auf die COFAG mitteilt. Ab diesem Zeitpunkt können Sie nur mehr an die COFAG schuldbefreiend leisten.
- Der Antrag auf Stundung ist ausschließlich online möglich.
- Zweck der Rekapitalisierungsmaßnahme in Form der Stundung ist, die Lebensfähigkeit eines Unternehmens, das wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 in Schwierigkeiten geraten ist, zu gewährleisten.
- Die Genehmigung des Stundungsantrags ist an das Erfüllen bestimmter Bedingungen geknüpft.
- Die Frist für die Antragseinbringung endet am 31.12.2022.
- Der Antragssteller befindet sich zum Zeitpunkt der Stundung nicht in Insolvenz.
- Der übermittelte Antrag enthält die persönliche Unterschrift des Antragsstellers (firmenmäßige Zeichnung), eine Unterschrift durch einen Parteienvertreter ist nicht ausreichend.
- Ohne die Rekapitalisierungsmaßnahme in Form der Stundung müsste das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit einstellen oder hätte ernsthafte Schwierigkeiten, seine Geschäftstätigkeit aufrechtzuhalten.
- Die Stundung muss geeignet sein, die Lebensfähigkeit des Unternehmens zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Rückführung des Kredites muss überwiegend wahrscheinlich sein.
- Die weiteren Voraussetzungen sowie weitere Erklärungen und die benötigten Unterlagen werden in den FAQs und in der Ausfüllhilfe im Detail dargestellt.
- Die Stundung ist nicht kostenlos, sondern es wird von COFAG eine Vergütung in Form von Sollzinsen verrechnet. Die Vergütung ist erst am Ende der Laufzeit zu zahlen, ihre Höhe ergibt sich aus der Verordnung und richtet sich nach der Laufzeit, Unternehmensgröße und der Erfüllung von Öko-Bonus-Kriterien. Wird kein Stundungsantrag eingebracht, so werden auf die Regressforderung Sollzinsen in Höhe der Anspruchszinsen gemäß § 205 Abs 2 erster Satz BAO zuzüglich eines Aufschlags von 2% p.a. fällig (Stand 1.7.2022, somit 3,38%). Die Stundung führt daher zu einer niedrigeren Zinsbelastung.
- Im Falle einer Genehmigung Ihres Stundungsantrages stundet die COFAG die Regressforderung höchstens bis zum Ende der ursprünglichen Kreditlaufzeit, längstens jedoch bis 30.06.2027.
Details zum Stundungsantrag finden Sie in der Ausfüllhilfe sowie in den FAQs zum Stundungsantrag und AGB zur Stundung.
Der Antrag kann nur über folgenden Link gestellt werden: www.stundungsantrag.at
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an stundung@cofag.at.