COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Hinweis zur Abwicklung der COFAG >>

Datenschutzerklärung

Der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (im Folgenden als „COFAG“ bzw. “wir“, “uns“ bezeichnet) ist der sensible Umgang mit allen Daten, die Nutzer übermitteln, äußerst wichtig. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung aller Daten erfolgt auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (im Folgenden: „DSGVO“).

Im Zuge der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten werden wir als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Sinne der DSGVO tätig. Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie darüber, wie wir Ihre personenbezogenen Daten (ua im Rahmen Ihres Besuchs unserer Website und der Abwicklung Ihrer Förderanträge) verarbeiten.

Soweit in dieser Datenschutzerklärung nicht etwas Abweichendes angegeben wird, erheben wir (oder unsere Auftragsverarbeiter) Ihre personenbezogenen Daten direkt bei Ihnen und beziehen diese nicht von Dritten. Wir sind uns des hohen Stellenwerts Ihrer Daten bewusst und übermitteln diese daher grundsätzlich nicht in Drittländer oder an internationale Organisationen. Wenn einzelne Datenverarbeitungen dennoch mit einer Übermittlung Ihrer Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation verbunden sind, teilen wir Ihnen dies in dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich mit und informieren Sie darüber, welche Maßnahmen wir getroffen haben, um das erforderliche Schutzniveau Ihrer Daten zu gewährleisten.

Sofern eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Bereitstellung Ihrer Daten besteht oder dies für einen Vertragsabschluss mit uns erforderlich ist, dann ist dies im Folgenden ausdrücklich angegeben. In diesem Fall informieren wir Sie auch darüber, welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung Ihrer Daten hätte.

Aufgrund der Weiterentwicklung unserer Website oder rechtlichen Änderungen kann es erforderlich werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Es gilt die jeweils auf https://www.cofag.at/datenschutz.html veröffentlichte Fassung.

Im Folgenden finden Sie detaillierte Informationen zu den einzelnen Datenverarbeitungen.
 

Inhalt

  1. Bereitstellung der Website (Logfiles & Hosting)
    1.1. Umfang der Datenverarbeitung
    1.2. Zweck der Datenverarbeitung
    1.3. Rechtsgrundlage
    1.4. Speicherung / Löschung
    1.5. Empfänger
  1. Cookies
    2.1. Umfang der Datenverarbeitung
    2.2. Zweck der Datenverarbeitung
    2.3. Rechtsgrundlage
    2.4. Datenarten, Speicherdauer, Empfänger
    2.5. Änderung Ihrer Cookie-Einstellungen
  1. Fixkostenzuschuss I
    3.1. Umfang der Datenverarbeitung
    3.2. Zweck der Datenverarbeitung
    3.3. Automationsunterstütze Risikoanalyse
    3.4. Rechtsgrundlage
    3.5. Empfänger
    3.6. Speicherung / Löschung
  1. Fixkostenzuschuss 800.000
    4.1. Umfang der Datenverarbeitung
    4.2. Zweck der Datenverarbeitung
    4.3. Automationsunterstützte Risikoanalyse
    4.4. Rechtsgrundlage
    4.5. Empfänger
    4.6. Speicherung / Löschung
  1. Lockdown Umsatzersatz
    5.1. Umfang der Datenverarbeitung
    5.2. Zweck der Datenverarbeitung
    5.3. Automationsunterstütze Risikoanalyse und Berechnung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes
    5.4. Rechtsgrundlage
    5.5. Empfänger
    5.6. Speicherung / Löschung
  1. Verlustersatz I, II und III
    6.1. Umfang der Datenverarbeitung
    6.2. Zweck der Datenverarbeitung
    6.3. Automationsunterstützte Risikoanalyse
    6.4. Rechtsgrundlage
    6.5. Empfänger
    6.6. Speicherung / Löschung
  1. Ausfallsbonus I, II und III
    7.1. Umfang der Datenverarbeitung
    7.2. Zweck der Datenverarbeitung
    7.3. Automationsunterstützte Risikoanalyse
    7.4. Automationsunterstützte Berechnung der Höhe des Ausfallbonus I, II bzw. III
    7.5. Rechtsgrundlage
    7.6. Empfänger
    7.7. Speicherung / Löschung
  1. Überbrückungsgarantien
    8.1. Umfang der Datenverarbeitung
    8.2. Zweck der Datenverarbeitung
    8.3. Risikoanalyse
    8.4. Rechtsgrundlage
    8.5. Empfänger
    8.6. Speicherung / Löschung
  1. Forderungsübergang und Rekapitalisierungsmaßnahmen
    9.1. Umfang der Datenverarbeitung
    9.2. Zweck der Datenverarbeitung
    9.3. Quellen und Kategorien personenbezogener Daten
    9.4. Automationsunterstützte Verarbeitung
    9.5. Rechtsgrundlage
    9.6. Empfänger
    9.7. Speicherung / Löschung
  1. Datenschutzhinweis: Spätantragsrichtlinien
    10.1. Zwecke der Datenverarbeitung
    10.2. Quellen und Kategorien personenbezogener Daten
    10.3. Rechtsgrundlage
    10.4. Empfänger
    10.5. Speicherung / Löschung
  1. Rückforderungen von Zuschüssen
    11.1. Umfang der Datenverarbeitung
    11.2. Zweck der Datenverarbeitung
    11.3. Quellen und Kategorien personenbezogener Daten
    11.4. Rechtsgrundlage
    11.5. Empfänger
    11.6. Speicherung / Löschung
  2. Kunden-Service
    12.1. Umfang der Datenverarbeitung
    12.2. Zweck der Datenverarbeitung
    12.3. Rechtsgrundlage
    1.4. Empfänger
    12.5. Speicherung / Löschung
  3. Kontaktformular
    13.1. Umfang der Datenverarbeitung
    13.2. Zweck der Datenverarbeitung
    13.3. Rechtsgrundlage
    13.4. Empfänger
    13.5. Speicherung / Löschung
  4. Ihre Rechte
    14.1. Recht auf Widerruf der Zustimmung
    14.2. Recht auf Auskunft
    14.3. Recht auf Berichtigung
    14.4. Recht auf Löschung
    14.5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
    14.6. Recht auf Widerspruch
    14.7. Recht auf Datenübertragbarkeit
    14.8. Recht auf Beschwerde
  5. Kontakt

 

1.      Bereitstellung der Website (Logfiles & Hosting)

1.1.     Umfang der Datenverarbeitung

Die Nutzung der Website ist ohne Registrierung und grundsätzlich ohne Bekanntgabe von personenbezogenen Daten möglich. Es werden lediglich die von Ihrem Internet-Provider mitgeteilten Angaben erhoben (v.a. die Ihnen zugewiesene IP-Adresse).

1.2.     Zweck der Datenverarbeitung

Die vorübergehende Speicherung der IP-Adresse durch das System ist notwendig, um eine Auslieferung der Website an den Rechner des Nutzers zu ermöglichen. Hierfür muss die IP-Adresse des Nutzers für die Dauer der Sitzung gespeichert bleiben.

Die Speicherung der oben genannten Daten in Logfiles erfolgt, um die Funktionsfähigkeit der Website sicherzustellen. Zudem dienen diese Daten der COFAG zur Optimierung der Website und zur Sicherstellung der Sicherheit der informationstechnischen Systeme. Eine Auswertung der Daten zu Marketingzwecken findet in diesem Zusammenhang nicht statt.

Zu statistischen Zwecken wird die Anzahl der Aufrufe der Website erhoben.

Die COFAG verwendet Ihre im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Website verarbeiteten Daten nicht für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling im Sinne des Art 13 Abs 2 lit f und Art 14 Abs 2 lit g DSGVO.

1.3.     Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die vorübergehende Speicherung der Daten und der Logfiles ist ein seitens COFAG berechtigtes Interesse gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO iVm § 165 Abs 3 TKG 2021. Das berechtigte Interesse an der Datenverarbeitung besteht in der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Websites, wie unter Punkt 1.2 beschrieben.

1.4.     Speicherung / Löschung

Die Daten werden von der COFAG lediglich für die Dauer des Website-Besuchs gespeichert. Die Daten werden entweder nach Ende der jeweiligen Sitzung gelöscht oder anonymisiert. Eine darüberhinausgehende Speicherung der Daten in einer Form, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, erfolgt nicht.

1.5.     Empfänger

Für die Bereitstellung der Websites, insbesondere zur technischen Abwicklung, zieht die COFAG Dienstleister heran, die Ihre Daten im Auftrag der COFAG verarbeiten (sogenannte „Auftragsverarbeiter“). Die COFAG bedient sich folgender Auftragsverarbeiter:

  • Website-Provider
  • IT-Dienstleister
  • Webagentur

 

2.      Cookies

2.1.     Umfang der Datenverarbeitung

Um Ihnen die Nutzung der Website zu erleichtern, verwendet die COFAG „Cookies“.

Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Endgerät (PC/Laptop, Tablet oder Smartphone) gespeichert werden. Diese Textdateien werden beim Erstbesuch auf den Websites der COFAG von Ihrem Browser heruntergeladen. Bei erneutem Aufruf dieser Website mit demselben Endgerät bzw. Browser kann das Cookie und die darin gespeicherten Informationen entweder an die jeweilige Webseite zurückgesandt werden, die sie erzeugt hat (First Party Cookie) oder an eine andere Webseite, zu der es gehört (Third Party Cookie). Dadurch „erkennt“ die Webseite, dass es sich um denselben Nutzer handelt und passt die Darstellung von Inhalten der Websites an. Cookies „erinnern“ sich somit an Ihre Präferenzen, teilen mit, wie Sie eine Seite nutzen, und passen die angezeigten Angebote zum Teil individuell an.

Die Verwendung von Cookies erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen und österreichischen Rechtslage (Art 5 Abs 3 E-Privacy-RL sowie § 165 Abs 3 TKG 2003).

2.2.     Zweck der Datenverarbeitung

Auf den COFAG Websites werden nur funktionsnotwendige Cookies verwendet. Bei der Verwendung von funktionsnotwendigen Cookies werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, um grundlegende Funktionen der COFAG Websites und der von Ihnen gewünschten Dienste bereitstellen zu können sowie um Ihre Cookie-Einstellungen temporär zu speichern. Ohne Verwendung dieser Cookies käme es zu funktionalen Einschränkungen. Den konkreten Zweck der einzelnen Cookies entnehmen Sie bitte Punkt 2.4.

Die COFAG verwendet Ihre im Zusammenhang mit Cookies verarbeiteten Daten nicht für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling im Sinne des Art 13 Abs 2 lit f und Art 14 Abs 2 lit g DSGVO.

2.3.     Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beim Einsatz von funktionsnotwendigen Cookies sind die seitens COFAG berechtigten Interessen an der Bereitstellung von voll funktionsfähigen Websites und der von Ihnen gewünschten Dienste sowie an der temporären Speicherung Ihrer Cookie-Einstellungen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO iVm § 165 Abs 3 TKG 2021).

2.4.     Datenarten, Speicherdauer, Empfänger

Auf den COFAG Websites werden folgende funktionsnotwendigen Cookies verwendet:

  • PHPSESSID
    Datenart:Beliebig generierter String (Zeichenketten)
    Zweck: ID, die anzeigt, ob es sich um dieselbe Sitzung handelt
    Speicherdauer: Sitzungsende
    Empfänger: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH
  • cookiesettings
    Datenart:Beliebig generierter String (Zeichenketten)
    Zweck: Speicherung der Cookie Erklärung
    Speicherdauer: Sitzungsende
    Empfänger: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH

2.5.     Änderung Ihrer Cookie-Einstellungen

Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Cookies generell nicht gespeichert und/oder bereits abgelegte Cookies gelöscht werden. Alle gängigen Browser ermöglichen Ihnen, das Speichern von Cookies überhaupt oder das Speichern von Cookies von Drittanbietern zu blockieren und bereits gespeicherte Cookies zu löschen. Werden Cookies für COFAG Websites deaktiviert, können möglicherweise nicht mehr alle Funktionen der Websites vollumfänglich genutzt werden.

3.      Fixkostenzuschuss I

3.1.     Umfang der Datenverarbeitung

Sie haben einen Förderantrag gestellt und hierfür personenbezogene Daten angegeben. Zunächst bearbeitet diesen Antrag der Bundesminister für Finanzen (Johannesgasse 5, 1010 Wien). Nach der Plausibilisierung der Anträge durch den Bundesminister für Finanzen, werden die Ergebnisse der dort durchgeführten automationsunterstützten Risikoanalysen (= Gutachten) gemeinsam mit dem Antrag samt Nachweisen an die COFAG übermittelt. Ergibt die Plausibilisierung, dass nicht alle Kriterien zur Gewährung einer Förderung vorliegen, wird der COFAG mitgeteilt, welche Kriterien nicht vorliegen. Darüber hinaus erhält die COFAG keine Datengrundlagen, die zur Plausibilisierung herangezogen wurden.

Die COFAG verarbeitet im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags die in Ihrem Antrag samt Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten sowie die personenbezogenen Daten, die im Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse (= Gutachten) enthalten sind, welche der Bundesminister für Finanzen durchgeführt hat.

3.2.     Zweck der Datenverarbeitung

Zur Bearbeitung des Antrags ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für folgende Zwecke erforderlich:

  • Abschluss des Fördervertrages.
  • Auszahlung des Fixkostenzuschusses.
  • Automationsunterstützte Risikoanalyse zur Plausibilisierung des Antrags und von Auszahlungsansuchen.
  • Entscheidung über die Gewährung eines Fixkostenzuschusses durch die COFAG.
  • Die COFAG hat das Recht, die Angaben des Förderwerbers durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen des Förderwerbers zu überprüfen.
  • Nachbearbeitung der Anträge, über die nicht antragsgemäß entschieden wurde. Diese Nachbearbeitung kann eine telefonische Kontaktaufnahme zum Förderwerber sowie die Beauftragung eines Ergänzungsgutachtens beim Bundesminister für Finanzen umfassen.
  • Prüfung und Rückforderung des Fixkostenzuschusses (siehe dazu im Detail: Punkt 11 der Datenschutzerklärung).
  • Auskünfte der COFAG an den Bundesminister für Finanzen (insbesondere über die Art der Erledigung).
  • Aufnahme der gesetzlich erforderlichen Mitteilung gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 in die Transparenzdatenbank.
  • Mitteilung an die Europäische Kommission bzw. Veröffentlichung sämtlicher Informationen, die aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission mitgeteilt oder veröffentlicht werden müssen (siehe Pkt.10.4 der Förderbedingungen).
  • Die Bereitstellung der im Antrag einzutragenden Daten ist für den Abschluss des Fördervertrages erforderlich. Werden diese Daten nicht bereitgestellt, kann der Fixkostenzuschuss nicht gewährt werden.

3.3.     Automationsunterstütze Risikoanalyse

Die Entscheidungsfindung erfolgt teilweise automatisiert. Sie haben nach Abschluss der Prüfung, die zu einem ablehnenden Ergebnis geführt hat, die Möglichkeit, eine nochmalige Abklärung bzw. Überprüfung einzuleiten.

Die dem Antrag zu Grunde liegenden Angaben und Daten werden einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Die automationsunterstützte Risikoanalyse besteht aus einem Abgleich der im Antrag samt Nachweisen übermittelten Angaben mit den bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten des Förderwerbers und, soweit erforderlich, Daten, die aus den nachfolgenden Quellen (siehe unten) für die Plausibilisierung erhoben werden. Überprüft werden die im Fördervertrag und der "Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)" festgelegten Kriterien zur Gewährung einer Förderung. Geprüft wird beispielsweise, ob das Unternehmen des Förderwerbers tatsächlich einen Sitz in Österreich hat und ob das Unternehmen operative Tätigkeiten in Österreich ausübt. Für Fixkosten- und Umsatzprognosen werden historische Informationen und Daten des jeweiligen Förderwerbers herangezogen.

Wird eine von einem Antrag abweichende Entscheidung getroffen, wird dem Förderwerber das Ergebnis der Risikoanalyse übermittelt. Es besteht eine Hotline unter folgender Telefonnummer: + 43 1 890 78 00 11, mit der sich der Förderweber zur Abklärung in Kontakt setzen kann. Die COFAG kann bei begründeten Einwendungen eine Überprüfung der Entscheidung veranlassen.

Der automationsunterstützen Risikoanalyse werden die im Antrag samt Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten zugrunde gelegt. Ferner dürfen personenbezogene Daten aus folgenden Quellen herangezogen werden:

  • Der Bundesminister für Finanzen darf bei der Finanzverwaltung (insbesondere bei den Finanzämtern) zum Zwecke der Abgabenerhebung vorhandene personenbezogene Daten, einschließlich vorhandene Finanzstrafdaten der letzten fünf Jahre und Kapitalabflussmeldungen der Banken, verarbeiten.
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall eine Transparenzportalabfrage durchführen.
  • Der Bundesminister für Finanzen darf Daten betreffend die Kurzarbeitshilfen von der Datenbank des Arbeitsmarktservice erheben, soweit diese für die Plausibilisierung eines Antrags erforderlich sind.
  • Der Bundesminister für Finanzen darf sozialversicherungsrechtliche Daten aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger erheben, soweit diese für die Plausibilisierung eines Antrags erforderlich sind.
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall Daten zur Frage erheben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Förderwerber bereits sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des befristeten Beihilferahmens erhalten hat, insbesondere Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der AWS oder der ÖHT übernommen wurden, gewährte Lockdown-Umsatzersatz-Anträge sowie Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, soweit diese Informationen für die Plausibilisierung des Antrags oder die Berechnung der Höhe des Fixkostenzuschuss erforderlich sind.
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall personenbezogene Daten aus dem Firmenbuch, aus der Insolvenzdatenbank und aus der Unternehmensdatenbank der Finanzmarktaufsicht abfragen, soweit diese für die Plausibilisierung eines Antrags erforderlich sind.

3.4.     Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind:

  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
  • Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz) sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergangene Verordnungen,
  • Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012)

Diese Rechtsvorschriften sind Rechtsgrundlagen iSd Art 6 Abs 1 lit c oder lit e DSGVO. Die COFAG verarbeitet Ihre Daten nur soweit dies zur Erreichung der genannten Zwecke auch notwendig ist. Sollte dies der Fall sein, verarbeitet die COFAG besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 Abs 2 lit g aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verarbeitung. Die Feststellung und Auszahlung des FKZ I dienen zudem der Wahrung der Gesamtsolvabilität und damit einem erheblichen öffentlichen Interesse, welches die DSGVO als eigenständige Rechtfertigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten anerkennt.

3.5.     Empfänger

Personenbezogene Daten werden an folgende Empfänger oder Kategorien von Empfängern übermittelt:

  • Bundesminister für Finanzen (dieser wird als Auftragsverarbeiter der COFAG tätig, soweit die COFAG ihn - zusätzlich zur automationsunterstützten Risikoanalyse – um weitere Prüfungsmaßnahmen nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz ersucht).
  • Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, A-1030 Wien,
  • Buchhaltungsagentur des Bundes, Dresdner Straße 89, A-1200 Wien,
  • Agentur für Rechnungswesen BBT GmbH, Dresdner Straße 89, A-1200 Wien,
  • Intelia GmbH, Promenade 25B / Stiege 2 4020 Linz- (Daten des Förderwerbers werden der Intelia GmbH ausschließlich in jenem beschränkten Ausmaß zur Verfügung gestellt, wie das zur Nachbearbeitung des Antrags erforderlich ist), und
  • Kontoführende Bank des Förderwerbers.

Weiters können personenbezogene Daten an folgende Empfänger oder Kategorien von Empfängern übermittelt werden:

  • Rechnungshof Österreich, Dampfschiffstraße 2, 1031 Wien,
  • Parlament, Dr.-Karl-Renner-Ring 3, A-1017 Wien (U-Ausschüsse, parlamentarische Anfragen),
  • Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, A-1011 Wien,
  • Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden und
  • Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

3.6.     Speicherung / Löschung

Die personenbezogenen Daten werden für zehn Jahre, gerechnet vom Schluss des Kalenderjahres, für das der Antrag gestellt wurde, aufbewahrt.

 

4.      Fixkostenzuschuss 800.000

4.1.     Umfang der Datenverarbeitung

Sie haben einen Förderantrag gestellt und hierfür personenbezogene Daten angegeben. Zunächst bearbeitet diesen Antrag der Bundesminister für Finanzen (Johannesgasse 5, 1010 Wien). Nach der Plausibilisierung der Anträge durch den Bundesminister für Finanzen, werden die Ergebnisse der dort durchgeführten automationsunterstützten Risikoanalysen (= Gutachten) gemeinsam mit dem Antrag samt Nachweisen an die COFAG übermittelt.

Die COFAG verarbeitet im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags die in Ihrem Antrag samt Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten sowie die personenbezogenen Daten, die im Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse (= Gutachten) enthalten sind, welche der Bundesminister für Finanzen durchgeführt hat.

4.2.     Zweck der Datenverarbeitung

Zur Gewährung des FKZ 800.000 ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Förderwerbers für folgende Zwecke erforderlich:

  • Automationsunterstützte Risikoanalyse zur Plausibilisierung des Antrags und von Auszahlungsansuchen.
  • Entscheidung über die Gewährung des FKZ 800.000 durch die COFAG.
  • Abschluss des Fördervertrages.
  • Auszahlung des FKZ 800.000.
  • Die COFAG hat das Recht, die Angaben des Förderwerbers durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen des Förderwerbers zu überprüfen.
  • Nachbearbeitung der Anträge. Die Nachbearbeitung kann eine telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme des Förderwerbers sowie eine Nachprüfung der Entscheidung über den Antrag umfassen.
  • Prüfung und Rückforderung des FKZ 800.000 (siehe dazu im Detail: Punkt 11 der Datenschutzerklärung).
  • Auskünfte der COFAG an den Bundesminister für Finanzen (insbesondere zur Art der Erledigung).
  • Aufnahme der gesetzlich erforderlichen Mitteilung gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 in die Transparenzdatenbank.
  • Mitteilung an die Europäische Kommission bzw. Veröffentlichung sämtlicher Informationen, die aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission mitgeteilt oder veröffentlicht werden müssen (siehe Pkt. 11.3 der Förderbedingungen).

Die Bereitstellung der im Antrag einzutragenden Daten bzw. die Bestätigung von Daten ist für den Abschluss des Fördervertrages erforderlich. Werden diese Daten nicht bereitgestellt, kann der FKZ 800.000 nicht gewährt werden.

4.3.     Automationsunterstützte Risikoanalyse

Die Entscheidungsfindung erfolgt teilweise automatisiert. Sie haben nach Abschluss der Prüfung, die zu einem ablehnenden Ergebnis geführt hat, die Möglichkeit, eine nochmalige Abklärung bzw. Überprüfung einzuleiten.

Die im Antrag bereitgestellten Daten des Förderwerbers werden vom Bundesminister für Finanzen einer automationsunterstützten Risikoanalyse ("Plausibilisierung") unterzogen.

Die Plausibilisierung besteht aus einem Abgleich der im Antrag bereitgestellten Daten mit den bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten des Förderwerbers und, soweit erforderlich, Daten, die aus den nachfolgenden Quellen (siehe unten) zum Zweck der Plausibilisierung erhoben werden. Überprüft werden die in den Richtlinien festgelegten Kriterien zur Gewährung einer Förderung. Geprüft wird beispielsweise, ob das Unternehmen des Förderwerbers tatsächlich einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und ob das Unternehmen operative Tätigkeiten in Österreich ausübt. Für Fixkosten- und Umsatzprognosen werden historische Informationen und Daten des jeweiligen Förderwerbers herangezogen.

Ergibt die Plausibilisierung, dass nicht alle Kriterien zur Gewährung einer Förderung vorliegen, wird das Ergebnis der Plausibilisierung auch dem Förderwerber mitgeteilt. Förderwerber können bei Fragen und zur Abklärung des Ergebnisses der Plausibilisierung mit der COFAG unter folgender Telefonnummer in Kontakt treten: + 43 1 890 78 00 11. Die COFAG kann bei begründeten Einwendungen des Förderwerbers zum Ergebnis der Plausibilisierung eine Überprüfung der Plausibilisierung veranlassen.

Der automationsunterstützen Risikoanalyse und Plausibilisierung des FKZ 800.000 werden die im Antrag samt Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten zugrunde gelegt. Zusätzlich zu den Daten, die der Förderwerber im Antrag bereitstellt, dürfen personenbezogene Daten aus folgenden Quellen herangezogen werden:

  • Der Bundesminister für Finanzen wird bei der Finanzverwaltung (insbesondere bei den Finanzämtern) zum Förderwerber für Zwecke der Abgabenerhebung bereits vorhandene personenbezogene Daten verarbeiten.
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall eine Transparenzportalabfrage durchführen.
  • Der Bundesminister für Finanzen darf Daten betreffend die Kurzarbeitshilfen von der Datenbank des Arbeitsmarktservice erheben, soweit diese für die Plausibilisierung eines Antrags erforderlich sind.
  • Der Bundesminister für Finanzen wird im Bedarfsfall Sozialversicherungsdaten aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger erheben, soweit diese für die Plausibilisierung des Antrags erforderlich sind.
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall Daten zur Frage erheben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Förderwerber bereits sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erhalten hat, insbesondere Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der AWS oder der ÖHT übernommen wurden, gewährte Lockdown-Umsatzersatz sowie Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, soweit diese Informationen für die Plausibilisierung des Antrags oder die Berechnung der Höhe des FKZ 800.000 erforderlich sind.
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall Daten aus dem Firmenbuch, aus der Insolvenzdatenbank und aus der Unternehmensdatenbank der Finanzmarktaufsicht abfragen, soweit diese für die Plausibilisierung des Antrags erforderlich sind.

4.4.     Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Förderwerbers sind

  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) (die "Richtlinien"),
  • das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz) sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergangene Verordnungen,
  • das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012)

Diese Rechtsvorschriften bilden die einschlägigen Rechtsgrundlagen iSd Art 6 Abs 1 lit c oder lit e DSGVO. Die COFAG verarbeitet Ihre Daten nur soweit dies zur Erreichung der genannten Zwecke auch notwendig ist. Vor allem beim Verarbeiten sozialversicherungsrechtlicher Daten können jedoch Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten (insbesondere Gesundheitsdaten) möglich werden. Sollte dies der Fall sein, verarbeitet die COFAG besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 Abs 2 lit g aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verarbeitung.

Die Feststellung und Auszahlung des FKZ 800.000 dienen zudem der Wahrung der Gesamtsolvabilität und damit einem erheblichen öffentlichen Interesse, welches die DSGVO als eigenständige Rechtfertigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten anerkennt.

4.5.     Empfänger

Die Daten des Förderwerbers werden an folgende Empfänger übermittelt:

  • Bundesminister für Finanzen (dieser wird als Auftragsverarbeiter der COFAG tätig, soweit die COFAG ihn um Prüfungsmaßnahmen nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz ersucht, Für die Plausibilisierung ist der Bundesminister für Finanzen selbständiger Verantwortlicher),
  • Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, A-1030 Wien,
  • Buchhaltungsagentur des Bundes, Dresdner Straße 89, A-1200 Wien,
  • Agentur für Rechnungswesen BBT GmbH, Dresdner Straße 89, A-1200 Wien,
  • Intelia GmbH, Promenade 25B / Stiege 2 4020 Linz (betreibt als Auftragsverarbeiterin der COFAG das Callcenter zur Beantwortung von Anfragen über die Hotline sowie zur telefonischen Kontaktaufnahme mit den Förderwerbern; Daten des Förderwerbers werden der Intelia GmbH ausschließlich in jenem beschränkten Ausmaß zur Verfügung gestellt, wie das zur Nachbearbeitung des Antrags erforderlich ist), und
  • Kontoführende Bank des Förderwerbers.

Weiters werden im Bedarfsfall personenbezogene Daten des Förderwerbers an folgende Empfänger oder Kategorien von Empfängern übermittelt:

  • Rechnungshof Österreich, Dampfschiffstraße 2, 1031 Wien,
  • Parlament, Dr.-Karl-Renner-Ring 3, A-1017 Wien (U-Ausschüsse, parlamentarische Anfragen),
  • Finanzämter bzw. Großbetriebsprüfung,
  • Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, A-1011 Wien,
  • Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, und
  • Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

4.6.     Speicherung / Löschung

Die personenbezogenen Daten des Förderwerbers werden für zehn Jahre, gerechnet ab dem 31. Dezember 2021 – also bis zum 31. Dezember 2031, aufbewahrt. 

 

5.      Lockdown Umsatzersatz

5.1.     Umfang der Datenverarbeitung

Sie haben einen Förderantrag gestellt und hierfür personenbezogene Daten angegeben. Zunächst bearbeitet diesen Antrag der Bundesminister für Finanzen (Johannesgasse 5, 1010 Wien). Nach der Plausibilisierung der Anträge durch den Bundesminister für Finanzen, werden die Ergebnisse der dort durchgeführten automationsunterstützten Risikoanalysen (= Gutachten) gemeinsam mit dem Antrag samt Nachweisen an die COFAG übermittelt. Ergibt die Plausibilisierung, dass nicht alle Kriterien zur Gewährung einer Förderung vorliegen, wird der COFAG mitgeteilt, welche Kriterien nicht vorliegen. Darüber hinaus erhält die COFAG keine Datengrundlagen, die zur Plausibilisierung herangezogen wurden.

Die COFAG verarbeitet im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags die in Ihrem Antrag samt Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten sowie die personenbezogenen Daten, die im Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse (= Gutachten) enthalten sind, welche der Bundesminister für Finanzen durchgeführt hat. Der COFAG wird vom Bundesminister für Finanzen die Höhe des vergleichbaren Vorjahresumsatzes und der Betrag des Lockdown-Umsatzersatzes übermittelt. Weiters wird der COFAG mitgeteilt, welche der in Punkt 4.5 der Richtlinien beschriebenen Methoden zur Berechnung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes herangezogen wurden. Darüber hinaus erhält die COFAG keine Datengrundlagen, die zur Berechnung der Höhe des vergleichbaren Vorjahresumsatzes herangezogen wurden.

5.2.     Zweck der Datenverarbeitung

Zur Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Förderwerbers für folgende Zwecke erforderlich:

  • Berechnung der Höhe des vergleichbaren Vorjahresumsatzes gemäß Punkt 4.5 der Richtlinien und Feststellung des Lockdown-Umsatzersatzes gemäß Punkt 4 der Richtlinien.
  • Entscheidung über die Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes.
  • Abschluss des Fördervertrages.
  • Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes.
  • Nachbearbeitung der Anträge. Die Nachbearbeitung kann insbesondere eine telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme des Förderwerbers durch das Callcenter sowie eine Nachprüfung der Entscheidung über den Antrag umfassen.
  • Prüfung und Rückforderung des Lockdown-Umsatzersatzes (siehe dazu im Detail: Punkt 11 der Datenschutzerklärung).
  • Auskünfte der COFAG an den Bundesminister für Finanzen (insbesondere zur Art der Erledigung).
  • Aufnahme der gesetzlich erforderlichen Mitteilung gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 in die Transparenzdatenbank.
  • Mitteilung an die Europäische Kommission bzw. Veröffentlichung sämtlicher Informationen, die aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission mitgeteilt oder veröffentlicht werden müssen (siehe Pkt. 9.3 der Förderbedingungen).

Die Bereitstellung der im Antrag einzutragenden Daten bzw. die Bestätigung von Daten ist für den Abschluss des Fördervertrages erforderlich. Werden diese Daten nicht bereitgestellt, kann der Lockdown-Umsatzersatz nicht gewährt werden.

5.3.     Automationsunterstütze Risikoanalyse und Berechnung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes

Die Entscheidungsfindung erfolgt teilweise automatisiert. Sie haben nach Abschluss der Prüfung, die zu einem ablehnenden Ergebnis geführt hat, die Möglichkeit, eine nochmalige Abklärung bzw. Überprüfung einzuleiten.

Die im Antrag bereitgestellten Daten des Förderwerbers werden vom Bundesminister für Finanzen einer automationsunterstützten Risikoanalyse ("Plausibilisierung") unterzogen.

Die Plausibilisierung besteht aus einem Abgleich der im Antrag bereitgestellten Daten mit den bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten des Förderwerbers und, soweit erforderlich, Daten, die aus den nachfolgenden Quellen (siehe unten) zum Zweck der Plausibilisierung erhoben werden. Überprüft werden die in den Richtlinien festgelegten Kriterien zur Gewährung einer Förderung. Geprüft wird beispielsweise, ob das Unternehmen des Förderwerbers tatsächlich einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und ob das Unternehmen operative Tätigkeiten in Österreich ausübt.

Der COFAG wird das Ergebnis der Plausibilisierung mitgeteilt. Ergibt die Plausibilisierung, dass nicht alle Kriterien zur Gewährung einer Förderung vorliegen, wird der COFAG mitgeteilt, welche Kriterien nicht vorliegen. Darüber hinaus erhält die COFAG keine Datengrundlagen, die zur Plausibilisierung herangezogen wurden.

Ergibt die Plausibilisierung, dass nicht alle Kriterien zur Gewährung einer Förderung vorliegen, wird das Ergebnis der Plausibilisierung auch dem Förderwerber mitgeteilt. Förderwerber können bei Fragen und zur Abklärung des Ergebnisses der Plausibilisierung mit der COFAG unter folgender Telefonnummer in Kontakt treten: + 43 1 890 78 00 88. Die COFAG kann bei begründeten Einwendungen des Förderwerbers zum Ergebnis der Plausibilisierung eine Überprüfung der Plausibilisierung veranlassen.

Die Berechnung der Höhe des vergleichbaren Vorjahresumsatzes und die Feststellung des Lockdown-Umsatzersatzes durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt automationsunterstützt anhand der bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten des Förderwerbers und anhand der Angaben im Antrag des Förderwerbers.

Die einzelnen Berechnungs- und Feststellungsschritte sowie die hierfür verwendeten Daten werden in Punkt 4 der Richtlinien im Detail dargestellt.

Der COFAG wird die Höhe des vergleichbaren Vorjahresumsatzes und der Betrag des Lockdown-Umsatzersatzes übermittelt. Weiters wird der COFAG mitgeteilt, welche der in Punkt 4.5 der Richtlinien beschriebenen Methoden zur Berechnung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes herangezogen wurden. Darüber hinaus erhält die COFAG keine Datengrundlagen, die zur Berechnung der Höhe des vergleichbaren Vorjahresumsatzes herangezogen wurden.

Dem Förderwerber wird mit Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes die ermittelte Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes mitgeteilt. Förderwerber können bei Fragen und zur Abklärung der berechneten Höhe des vergleichbaren Vorjahresumsatzes und der festgestellten Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes mit der COFAG unter folgender Telefonnummer in Kontakt treten: + 43 1 890 78 00 88. Die COFAG kann bei begründeten Einwendungen des Förderwerbers eine Überprüfung der berechneten Höhe des vergleichbaren Vorjahresumsatzes und der festgestellten Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes nach bereits erfolgter Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes veranlassen.

Zusätzlich zu den Daten, die der Förderwerber im Antrag bereitstellt, werden zur Plausibilisierung und zur Berechnung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes personenbezogene Daten aus folgenden Quellen herangezogen:

  • Der Bundesminister für Finanzen wird bei der Finanzverwaltung (insbesondere bei den Finanzämtern) zum Förderwerber für Zwecke der Abgabenerhebung bereits vorhandene Daten erheben.
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall eine Transparenzportalabfrage durchführen.
  • Der Bundesminister für Finanzen wird im Bedarfsfall Sozialversicherungsdaten aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger erheben, soweit diese für die Plausibilisierung des Antrags erforderlich sind.
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall Daten zur Frage erheben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Förderwerber bereits sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erhalten hat, insbesondere Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der AWS oder der ÖHT übernommen wurden, gewährte Lockdown-Umsatzersatz direkt oder indirekt, gewährte FKZ 800.000 sowie Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, soweit diese Informationen für die Plausibilisierung des Antrags oder die Berechnung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes direkt oder indirekt erforderlich sind.
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall Daten aus dem Firmenbuch, aus der Insolvenzdatenbank und aus der Unternehmensdatenbank der Finanzmarktaufsicht abfragen, soweit diese für die Plausibilisierung des Antrags erforderlich sind.
  • Die COFAG wird im Bedarfsfall Daten zur ÖNACE-2008-Klassifikation des Förderwerbers aus dem Unternehmensregister der Statistik Austria abfragen, soweit diese für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind.

5.4.     Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Förderwerbers sind

  • die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes direkt und indirekt für vom Lockdown direkt oder indirekt erheblich betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz und VO Lockdown - Umsatzersatz II= (die "Richtlinien"),
  • das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz) sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergangene Verordnungen,
  • das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012)

Diese Rechtsvorschriften bilden die einschlägigen Rechtsgrundlagen iSd Art 6 Abs 1 lit c DSGVO.

5.5.     Empfänger

Die Daten des Förderwerbers werden an folgende Empfänger übermittelt:

  • Bundesminister für Finanzen (dieser wird als Auftragsverarbeiter der COFAG tätig, soweit die COFAG ihn um Prüfungsmaßnahmen nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz ersucht. Für die Plausibilisierung ist der Bundesminister für Finanzen selbständiger Verantwortlicher),
  • Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, A-1030 Wien,
  • Buchhaltungsagentur des Bundes, Dresdner Straße 89, A-1200 Wien,
  • Agentur für Rechnungswesen BBT GmbH, Dresdner Straße 89, A-1200 Wien,
  • Callcenter (zur Beantwortung von Anfragen über die Hotline sowie zur telefonischen Kontaktaufnahme mit den Förderwerbern sind die Intelia GmbH, Promenade 25B / Stiege 2 4020. Daten des Förderwerbers werden der Intelia GmbH ausschließlich in jenem beschränkten Ausmaß zur Verfügung gestellt, wie das zur Nachbearbeitung des Antrags erforderlich ist), und
  • Kontoführende Bank des Förderwerbers.

Weiters werden im Bedarfsfall personenbezogene Daten des Förderwerbers an folgende Empfänger oder Kategorien von Empfängern übermittelt:

  • Rechnungshof Österreich, Dampfschiffstraße 2, 1031 Wien,
  • Parlament, Dr.-Karl-Renner-Ring 3, A-1017 Wien (U-Ausschüsse, parlamentarische Anfragen),
  • Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, A-1011 Wien,
  • Finanzämter bzw. Großbetriebsprüfung,
  • Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, und
  • Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

5.6.     Speicherung / Löschung

Die personenbezogenen Daten des Förderwerbers werden für zehn Jahre, gerechnet ab dem 20. Jänner 2021 – also bis zum 20. Jänner 2031, aufbewahrt.

 

6.      Verlustersatz I, II und III

6.1.     Umfang der Datenverarbeitung

Sie haben einen Förderantrag gestellt und hierfür personenbezogene Daten angegeben. Zunächst bearbeitet diesen Antrag der Bundesminister für Finanzen (Johannesgasse 5, 1010 Wien). Nach der Plausibilisierung der Anträge durch den Bundesminister für Finanzen, werden die Ergebnisse der dort durchgeführten automationsunterstützten Risikoanalysen (= Gutachten) gemeinsam mit dem Antrag samt Nachweisen an die COFAG übermittelt.

Die COFAG verarbeitet im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags die in Ihrem Antrag samt Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten sowie die personenbezogenen Daten, die im Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse (= Gutachten) enthalten sind, welche der Bundesminister für Finanzen durchgeführt hat.

6.2.     Zweck der Datenverarbeitung

Zur Gewährung des Verlustersatzes I, II und III ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Förderwerbers für folgende Zwecke erforderlich:

  • Automationsunterstützte Risikoanalyse zur Plausibilisierung des Antrags und von Auszahlungsansuchen.
  • Entscheidung über die Gewährung des Verlustersatzes I, II und III durch die COFAG.
  • Abschluss des Fördervertrages.
  • Auszahlung des Verlustersatzes I, II und III.
  • Die COFAG hat das Recht, die Angaben des Förderwerbers durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen des Förderwerbers zu überprüfen.
  • Nachbearbeitung der Anträge. Die Nachbearbeitung kann eine telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme des Förderwerbers sowie eine Nachprüfung der Entscheidung über den Antrag umfassen.
  • Prüfung und Rückforderung des Verlustersatzes (siehe dazu im Detail: Punkt 11 der Datenschutzerklärung).
  • Auskünfte der COFAG an den Bundesminister für Finanzen (insbesondere zur Art der Erledigung).
  • Aufnahme der gesetzlich erforderlichen Mitteilung gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 in die Transparenzdatenbank.
  • Mitteilung an die Europäische Kommission bzw. Veröffentlichung sämtlicher Informationen, die aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission mitgeteilt oder veröffentlicht werden müssen (siehe Pkt. 11.3 der Förderbedingungen für den Verlustersatz bzw. Pkt. 10.3 der Förderbedingungen für den Verlustersatz II und III).

Die Bereitstellung der im Antrag einzutragenden Daten bzw. die Bestätigung von Daten ist für den Abschluss des Fördervertrages erforderlich. Werden diese Daten nicht bereitgestellt, kann der Verlustersatz I, II bzw. III nicht gewährt werden.


6.3.     Automationsunterstützte Risikoanalyse

Die Entscheidungsfindung erfolgt teilweise automatisiert. Sie haben nach Abschluss der Prüfung, die zu einem ablehnenden Ergebnis geführt hat, die Möglichkeit, eine nochmalige Abklärung bzw. Überprüfung einzuleiten.

Die im Antrag bereitgestellten Daten des Förderwerbers werden vom Bundesminister für Finanzen einer automationsunterstützten Risikoanalyse ("Plausibilisierung") unterzogen.

Die Plausibilisierung besteht aus einem Abgleich der im Antrag bereitgestellten Daten mit den bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten des Förderwerbers und, soweit erforderlich, Daten, die aus den nachfolgenden Quellen (siehe unten) zum Zweck der Plausibilisierung erhoben werden. Überprüft werden die in den Richtlinien festgelegten Kriterien zur Gewährung einer Förderung. Geprüft wird beispielsweise, ob das Unternehmen des Förderwerbers tatsächlich einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und ob das Unternehmen operative Tätigkeiten in Österreich ausübt. Für Verlust- und Umsatzprognosen werden historische Informationen und Daten des jeweiligen Förderwerbers herangezogen.

Ergibt die Plausibilisierung, dass nicht alle Kriterien zur Gewährung einer Förderung vorliegen, wird das Ergebnis der Plausibilisierung auch dem Förderwerber mitgeteilt. Förderwerber können bei Fragen und zur Abklärung des Ergebnisses der Plausibilisierung mit der COFAG unter folgender Telefonnummer in Kontakt treten: + 43 1 890 78 00 11. Die COFAG kann bei begründeten Einwendungen des Förderwerbers zum Ergebnis der Plausibilisierung eine Überprüfung der Plausibilisierung veranlassen.

Der automationsunterstützen Risikoanalyse und Plausibilisierung des Verlustersatzes werden die im Antrag samt Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten zugrunde gelegt. Zusätzlich zu den Daten, die der Förderwerber im Antrag bereitstellt, dürfen aus folgenden Quellen personenbezogene Daten herangezogen werden:

  • Der Bundesminister für Finanzen wird bei der Finanzverwaltung (insbesondere bei den Finanzämtern) zum Förderwerber für Zwecke der Abgabenerhebung bereits vorhandene personenbezogene Daten verarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall eine Transparenzportalabfrage durchführen.
  • Der Bundesminister für Finanzen darf Daten betreffend die Kurzarbeitshilfen von der Datenbank des Arbeitsmarktservice erheben, soweit diese für die Plausibilisierung eines Antrags erforderlich sind.
  • Der Bundesminister für Finanzen wird im Bedarfsfall Sozialversicherungsdaten aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger erheben, soweit diese für die Plausibilisierung des Antrags erforderlich sind.
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall Daten zur Frage erheben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Förderwerber bereits sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erhalten hat, insbesondere Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der AWS oder der ÖHT übernommen wurden, gewährter Lockdown-Umsatzersatz, gewährter FKZ 800.000 sowie Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, soweit diese Informationen für die Plausibilisierung des Antrags oder die Berechnung der Höhe des Verlustersatzes erforderlich sind.
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall Daten aus dem Firmenbuch, aus der Insolvenzdatenbank und aus der Unternehmensdatenbank der Finanzmarktaufsicht abfragen, soweit diese für die Plausibilisierung des Antrags erforderlich sind.

6.4.     Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Förderwerbers sind

  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes) sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes (II) durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes) sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III) (zusammen die "Richtlinien"),
  • das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz) sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergangene Verordnungen,
  • das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbank-gesetz 2012)

Diese Rechtsvorschriften bilden die einschlägigen Rechtsgrundlagen iSd Art 6 Abs 1 lit c oder lit e DSGVO. Die COFAG verarbeitet Ihre Daten nur soweit dies zur Erreichung der genannten Zwecke auch notwendig ist. Vor allem beim Verarbeiten sozialversicherungsrechtlicher Daten können jedoch Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten (insbesondere Gesundheitsdaten) möglich werden. Sollte dies der Fall sein, verarbeitet die COFAG besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 Abs 2 lit g aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verarbeitung.

6.5.     Empfänger

Die Daten des Förderwerbers werden an folgende Empfänger übermittelt:

  • Bundesminister für Finanzen (dieser wird als Auftragsverarbeiter der COFAG tätig, soweit die COFAG ihn – zusätzlich zur automationsunterstützten Risikoanalyse – um weitere Prüfungsmaßnahmen nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz ersucht),
  • Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, A-1030 Wien,
  • Buchhaltungsagentur des Bundes, Dresdner Straße 89, A-1200 Wien,
  • Agentur für Rechnungswesen BBT GmbH, Dresdner Straße 89, A-1200 Wien,
  • Intelia GmbH, Promenade 25B / Stiege 2 4020 Linz (Daten des Förderwerbers werden der Intelia GmbH ausschließlich in jenem beschränkten Ausmaß zur Verfügung gestellt, wie das zur Nachbearbeitung des Antrags erforderlich ist), und
  • Kontoführende Bank des Förderwerbers.

Weiters werden im Bedarfsfall personenbezogene Daten des Förderwerbers an folgende Empfänger oder Kategorien von Empfängern übermittelt:

  • Rechnungshof Österreich, Dampfschiffstraße 2, 1031 Wien,
  • Parlament, Dr.-Karl-Renner-Ring 3, A-1017 Wien (U-Ausschüsse, parlamentarische Anfragen),
  • Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, A-1011 Wien,
  • Finanzämter bzw. Großbetriebsprüfung
  • Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, und
  • Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

6.6.     Speicherung / Löschung

Die personenbezogenen Daten des Förderwerbers in Verbindung mit Förderanträgen zum Verlustersatz werden für zehn Jahre, gerechnet ab dem 31. Dezember 2021 – also bis zum 31. Dezember 2031, aufbewahrt. Personenbezogenen Daten des Förderwerbers in Verbindung mit Förderanträgen zum Verlustersatz II werden für zehn Jahre, gerechnet ab dem 30. Juni 2022 – also bis zum 30. Juni 2032, aufbewahrt. Personenbezogenen Daten des Förderwerbers in Verbindung mit Förderanträgen zum Verlustersatz III werden für zehn Jahre, gerechnet ab dem 30. September 2022 – also bis zum 30. September 2032, aufbewahrt. 

 

7.      Ausfallsbonus I, II und III

7.1.     Umfang der Datenverarbeitung

Sie haben einen Förderantrag gestellt und hierfür personenbezogene Daten angegeben. Zunächst bearbeitet diesen Antrag der Bundesminister für Finanzen (Johannesgasse 5, 1010 Wien). Nach der Plausibilisierung der Anträge durch den Bundesminister für Finanzen, werden die Ergebnisse der dort durchgeführten automationsunterstützten Risikoanalysen (= Gutachten) gemeinsam mit dem Antrag samt Nachweisen an die COFAG übermittelt. Ergibt die Plausibilisierung, dass nicht alle Kriterien zur Gewährung einer Förderung vorliegen, wird der COFAG mitgeteilt, welche Kriterien nicht vorliegen. Darüber hinaus erhält die COFAG keine Datengrundlagen, die zur Plausibilisierung herangezogen wurden.

Die COFAG verarbeitet im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags die in Ihrem Antrag samt Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten sowie die personenbezogenen Daten, die im Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse (= Gutachten) enthalten sind, welche der Bundesminister für Finanzen durchgeführt hat. Der COFAG wird vom Bundesminister für Finanzen die Höhe des vergleichbaren Vorjahresumsatzes und der Betrag des Lockdown-Umsatzersatzes übermittelt. Weiters wird der COFAG mitgeteilt, welche der in Punkt 4.5 der Richtlinien beschriebenen Methoden zur Berechnung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes herangezogen wurden. Darüber hinaus erhält die COFAG keine Datengrundlagen, die zur Berechnung der Höhe des vergleichbaren Vorjahresumsatzes herangezogen wurden.

7.2.     Zweck der Datenverarbeitung

Zur Gewährung des Ausfallsbonus I, II bzw. III ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Förderwerbers für folgende Zwecke erforderlich:

  • Automationsunterstützte Risikoanalyse zur Plausibilisierung des Antrags und von Auszahlungsansuchen.
  • Entscheidung über die Gewährung des Ausfallsbonus I, II bzw. III durch die COFAG.
  • Abschluss des Fördervertrages.
  • Auszahlung des Ausfallsbonus I, II bzw. III.
  • Die COFAG hat das Recht, die Angaben des Förderwerbers durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen des Förderwerbers zu überprüfen.
  • Nachbearbeitung der Anträge. Die Nachbearbeitung kann eine insbesondere telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme des Förderwerbers durch das Callcenter sowie eine Nachprüfung der Entscheidung über den Antrag umfassen.
  • Prüfung und Rückforderung des Ausfallsbonus I, II bzw. III (siehe dazu im Detail: Punkt 11 der Datenschutzerklärung).
  • Auskünfte der COFAG an den Bundesminister für Finanzen (insbesondere zur Art der Erledigung).
  • Aufnahme der gesetzlich erforderlichen Mitteilung gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 in die Transparenzdatenbank.
  • Mitteilung an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union insbesondere an die Europäische Kommission bzw. Veröffentlichung sämtlicher Informationen, die aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben an diese Organe und Einrichtungen mitgeteilt oder veröffentlicht werden müssen (siehe jeweils Pkt. 9.3 der Förderbedingungen zum Ausfallbonus I, II bzw. III).

Die Bereitstellung der im Antrag einzutragenden Daten bzw. die Bestätigung von Daten ist für den Abschluss des Fördervertrages erforderlich. Werden diese Daten nicht bereitgestellt, kann der Ausfallsbonus I, II bzw. III nicht gewährt werden.

7.3.     Automationsunterstützte Risikoanalyse

Die im Antrag bereitgestellten Daten des Förderwerbers werden vom Bundesminister für Finanzen einer automationsunterstützten Risikoanalyse ("Plausibilisierung") unterzogen.

Die Plausibilisierung besteht aus einem Abgleich der im Antrag bereitgestellten Daten mit den bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten des Förderwerbers und, soweit erforderlich, Daten, die aus den nachfolgenden Quellen (siehe unten) zum Zweck der Plausibilisierung erhoben werden. Überprüft werden die in den Richtlinien festgelegten Kriterien zur Gewährung einer Förderung. Geprüft wird beispielsweise, ob das Unternehmen des Förderwerbers tatsächlich einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und ob das Unternehmen operative Tätigkeiten in Österreich ausübt.

Der COFAG wird das Ergebnis der Plausibilisierung mitgeteilt. Ergibt die Plausibilisierung, dass nicht alle Kriterien zur Gewährung einer Förderung vorliegen, wird der COFAG mitgeteilt, welche Kriterien nicht vorliegen. Darüber hinaus erhält die COFAG keine Datengrundlagen, die zur Plausibilisierung herangezogen wurden.

Ergibt die Plausibilisierung, dass nicht alle Kriterien zur Gewährung einer Förderung vorliegen, wird das Ergebnis der Plausibilisierung auch dem Förderwerber mitgeteilt. Förderwerber können bei Fragen und zur Abklärung des Ergebnisses der Plausibilisierung mit der COFAG unter folgender Telefonnummer in Kontakt treten: + 43 1 890 78 00 11. Die COFAG kann bei begründeten Einwendungen des Förderwerbers zum Ergebnis der Plausibilisierung eine Überprüfung der Plausibilisierung veranlassen.

Der automationsunterstützen Risikoanalyse und Plausibilisierung des Ausfallsbonus I, II bzw. III werden die im Antrag samt Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten zugrunde gelegt. Zusätzlich zu den Daten, die der Förderwerber im Antrag bereitstellt, dürfen aus folgenden Quellen personenbezogene Daten herangezogen werden:

  • Der Bundesminister für Finanzen wird bei der Finanzverwaltung (insbesondere bei den Finanzämtern) zum Förderwerber für Zwecke der Abgabenerhebung bereits vorhandene personenbezogene Daten verarbeiten.
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall eine Transparenzportalabfrage durchführen.
  • Der Bundesminister für Finanzen wird im Bedarfsfall Sozialversicherungsdaten aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger erheben, soweit diese für die Plausibilisierung des Antrags erforderlich sind.
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall Daten zur Frage erheben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Förderwerber bereits sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erhalten hat, insbesondere Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der AWS oder der ÖHT übernommen wurden, gewährte Lockdown-Umsatzersatz direkt oder Lockdown-Umsatzersatz indirekt, gewährter FKZ 800.000, gewährter Ausfallsbonus, gewährte Zuschüsse aus dem Non-Profit-Unterstützungsfonds, Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie ein bereits gewährter Ausfallsbonus, hinsichtlich des auf den Bonus entfallenden Anteiles, soweit diese Informationen für die Plausibilisierung des Antrags oder die Berechnung der Höhe des Ausfallsbonus I, II bzw. III erforderlich sind.
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall Daten aus dem Firmenbuch, aus der Insolvenzdatenbank und aus der Unternehmensdatenbank der Finanzmarktaufsicht abfragen, soweit diese für die Plausibilisierung des Antrags erforderlich sind.
  • Die COFAG wird bei antragstellenden Organisationen, die eine Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten, bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH im Bedarfsfall auch Daten über den Status von Förderanträgen sowie über die Höhe von Beihilfen gemäß Abschnitt 3.1. des COVID-19 Beihilferahmens abfragen.
  • Die COFAG wird bei antragstellenden Organisationen, die eine Förderung nach der Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen erhalten, bei der Agrarmarkt Austria (AMA) im Bedarfsfall auch Daten über den Status von Förderanträgen sowie über die Höhe der Beihilfen abfragen.
  • Die COFAG wird bei antragstellenden Organisationen, die eine Beihilfe (inklusive Lockdownkompensation) gemäß der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erhalten, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) im Bedarfsfall auch Daten über den Status von Förderanträgen sowie über die Höhe der Beihilfen abfragen.

7.4.     Automationsunterstützte Berechnung der Höhe des Ausfallbonus I, II bzw. III

Die Feststellung des Ausfallsbonus I, II bzw. III durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt automationsunterstützt anhand der bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten des Förderwerbers und anhand der Angaben im Antrag des Förderwerbers. Die einzelnen Berechnungs- und Feststellungsschritte sowie die hierfür verwendeten Daten werden in Punkt 4 und Punkt 5 der VO Ausfallsbonus I, II bzw. III im Detail dargestellt. Der COFAG wird der Betrag des Ausfallsbonus I, II bzw. III übermittelt.

Dem Förderwerber wird mit Auszahlung des Ausfallsbonus I, II bzw. III die ermittelte Höhe des Ausfallsbonus I bzw. II mitgeteilt. Förderwerber können bei Fragen und zur Abklärung der festgestellten Höhe des Ausfallsbonus I, II bzw. III mit der COFAG unter folgender Telefonnummer in Kontakt treten: + 43 1 890 78 00 11. Die COFAG kann bei begründeten Einwendungen des Förderwerbers eine Überprüfung der festgestellten Höhe des Ausfallsbonus I, II bzw. III nach bereits erfolgter Auszahlung dieses Ausfallbonus veranlassen.

7.5.     Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Förderwerbers sind

  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II) (zusammen die "Richtlinien") sowie Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III)
  • das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz) sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergangene Verordnungen,
  • das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012), und
  • § 48d ff des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung).

Diese Rechtsvorschriften bilden die einschlägigen Rechtsgrundlagen iSd Art 6 Abs 1 lit c oder lit e DSGVO. Vor allem beim Erheben sozialversicherungsrechtlicher Daten können Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten (insbesondere Gesundheitsdaten) möglich werden. Die Plausibilisierung der Anträge und die Feststellung und Auszahlung des Ausfallsbonus I, II bzw. III -dienen zudem der Wahrung der Gesamtsolvabilität und damit einem erheblichen öffentlichen Interesse, welches die DSGVO als eigenständige Rechtfertigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten anerkennt.

7.6.     Empfänger

Die Daten des Förderwerbers werden an folgende Empfänger übermittelt:

  • Bundesminister für Finanzen (dieser wird als Auftragsverarbeiter der COFAG tätig, soweit die COFAG ihn um Prüfungsmaßnahmen nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz ersucht. Für die Plausibilisierung ist der Bundesminister für Finanzen selbständiger Verantwortlicher),
  • Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, A-1030 Wien,
  • Buchhaltungsagentur des Bundes, Dresdner Straße 89, A-1200 Wien,
  • Agentur für Rechnungswesen BBT Gmbh, Dresdner Straße 89, A-1200 Wien,
  • Callcenter (zur Beantwortung von Anfragen über die Hotline sowie zur telefonischen Kontaktaufnahme mit den Förderwerbern ist die Intelia GmbH, Promenade 25B / Stiege 2 4020 Linz als Auftragsverarbeiter der COFAG tätig. Daten des Förderwerbers werden der Intelia GmbH ausschließlich in jenem beschränkten Ausmaß zur Verfügung gestellt, wie das zur Nachbearbeitung des Antrags erforderlich ist), und
  • die kontoführende Bank des Förderwerbers.

Weiters werden im Bedarfsfall personenbezogene Daten des Förderwerbers an folgende Empfänger oder Kategorien von Empfängern übermittelt:

  • Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH, Walcherstraße 11A, 1020 Wien,
  • Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien,
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien,
  • Rechnungshof Österreich, Dampfschiffstraße 2, 1031 Wien,
  • Parlament, Dr.-Karl-Renner-Ring 3, A-1017 Wien (U-Ausschüsse, parlamentarische Anfragen),
  • Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, A-1011 Wien,
  • Finanzämter bzw. Großbetriebsprüfung
  • Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, und
  • Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

7.7.     Speicherung / Löschung

Die personenbezogenen Daten des Förderwerbers in Verbindung mit Förderanträgen zum Ausfallbonus I werden für zehn Jahre, gerechnet ab dem 16. August 2021 – also bis zum 16. August 2031, aufbewahrt. Personenbezogene Daten des Förderwerbers in Verbindung mit Förderanträgen zum Ausfallbonus II werden für zehn Jahre, gerechnet ab dem 16. Oktober 2021 – also bis zum 16. Oktober 2031, aufbewahrt. Personenbezogene Daten des Förderwerbers in Verbindung mit Förderanträgen zum Ausfallbonus III werden für zehn Jahre, gerechnet ab dem 16. März 2022 – also bis zum 16. März 2032, aufbewahrt.

8.      Überbrückungsgarantien

8.1.     Umfang der Datenverarbeitung

Sie haben sich an Ihre Hausbank gewandt und für den Antrag auf Überbrückungsgarantie personenbezogene Daten angegeben. Ihre Hausbank leitet die Daten an die zuständigen Förderstellen, wo der Antrag geprüft wird: Das ist für Großunternehmen die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) und ansonsten die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) bzw. Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H (ÖHT). Bei Großunternehmen erfolgt die Plausibilisierung der Angaben durch die COFAG mit Unterstützung von externen Prüfteams und Beratern. Bei den Garantien, die AWS und ÖHT abwickeln, erfolgt die Plausibilisierung der Angaben direkt durch die Förderstellen; wir führen stichprobenartig eine finale Plausibilitätsprüfung durch. Nach der Genehmigung durch die COFAG wird die Überbrückungsgarantie freigegeben. Ihre Hausbank erhält im Anschluss an eine positive Prüfung die ausgefertigte Garantie und kann damit den Kreditvertrag abschließen und die Auszahlung durchführen.

Wir verarbeiten im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags die in Ihrem Antrag samt Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten sowie die personenbezogenen Daten, die im Ergebnis der Risikoanalyse (= Gutachten) enthalten sind.

8.2.     Zweck der Datenverarbeitung

Zur Gewährung der Überbrückungsgarantie ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Förderwerbers für folgende Zwecke erforderlich:

  • Risikoanalyse zur Plausibilisierung des
  • Analyse zur Plausibilisierung des Inanspruchnahme-Antrags (durch OeKB).
  • Entscheidung/Zustimmung über die Gewährung der Überbrückungsgarantie durch die COFAG.
  • Die COFAG hat das Recht, die Angaben des Förderwerbers durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen des Förderwerbers zu überprüfen.
  • Nachbearbeitung der Anträge. Die Nachbearbeitung kann eine telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme des Förderwerbers sowie eine Nachprüfung der Entscheidung über den Antrag umfassen.
  • Auskünfte der COFAG an den Bundesminister für Finanzen (im Fall einer Verweigerung der Zustimmung AWS/ÖHT Garantie gemäß „Schadloshaltung).
  • Aufnahme der gesetzlich erforderlichen Mitteilung gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 in die Transparenzdatenbank.
  • Mitteilung an die Europäische Kommission bzw. Veröffentlichung sämtlicher Informationen, die aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission mitgeteilt oder veröffentlicht werden müssen.

Die Bereitstellung der im Antrag einzutragenden Daten bzw. die Bestätigung von Daten ist für die Genehmigung der Garantie erforderlich. Werden diese Daten nicht bereitgestellt, kann die Garantie nicht gewährt werden.

Die COFAG verwendet Ihre im Zusammenhang mit der Überbrückungsgarantie verarbeiteten Daten nicht für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling im Sinne des Art 13 Abs 2 lit f und Art 14 Abs 2 lit g DSGVO.

8.3.     Risikoanalyse

Ihre im Antrag auf Überbrückungsgarantie bereitgestellten Daten werden von Ihrer Hausbank an die zuständigen Förderstellen weitergeleitet (für Großunternehmen an die OeKB und ansonsten an AWS oder ÖHT). Diese Daten werden anschließend einer Risikoanalyse ("Plausibilisierung") unterzogen. Bei Großunternehmen erfolgt die Plausibilisierung der Angaben durch die COFAG mit Unterstützung von externen Prüfteams und Beratern. Bei den Garantien, die AWS und ÖHT abwickeln, erfolgt die Plausibilisierung der Angaben direkt durch die Förderstellen; die COFAG führt stichprobenartig eine finale Plausibilitätsprüfung durch.

Die Plausibilisierung besteht aus einem Abgleich der im Antrag auf Überbrückungsgarantie bereitgestellten Daten mit den bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten des Antragstellers und, soweit erforderlich, Daten, die aus den nachfolgenden Quellen (siehe unten) zum Zweck der Plausibilisierung erhoben werden. Überprüft wird, ob die festgelegten Kriterien zur Gewährung der Garantie vorliegen. Geprüft wird beispielsweise, ob das Unternehmen des Garantieantragstellers tatsächlich einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und ob das Unternehmen ihre wesentlichen Geschäftstätigkeiten in Österreich ausübt.

Ergibt die Plausibilisierung, dass nicht alle Kriterien zur Gewährung einer Überbrückungsgarantie vorliegen, wird das Ergebnis der Plausibilisierung auch dem Antragsteller mitgeteilt. Antragsteller können bei Fragen und zur Abklärung des Ergebnisses der Plausibilisierung mit der COFAG unter folgender Telefonnummer in Kontakt treten: + 43 1 890 78 00 11. Die COFAG kann bei begründeten Einwendungen des Antragstellers zum Ergebnis der Plausibilisierung eine Überprüfung der Plausibilisierung veranlassen.

8.4.     Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Förderwerbers sind

  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (die "Richtlinien"),
  • das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz) sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergangene Verordnungen,
  • das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbank-gesetz 2012)

Diese Rechtsvorschriften bilden die einschlägigen Rechtsgrundlagen iSd Art 6 Abs 1 lit c oder lit e DSGVO. Die COFAG verarbeitet Ihre Daten nur soweit dies zur Erreichung der genannten Zwecke auch notwendig ist. Vor allem beim Verarbeiten sozialversicherungsrechtlicher Daten können jedoch Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten (insbesondere Gesundheitsdaten) möglich werden. Sollte dies der Fall sein, verarbeitet die COFAG besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 Abs 2 lit g aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verarbeitung.

8.5.     Empfänger

Die Daten des Förderwerbers werden an folgende Empfänger übermittelt:

  • Bundesminister für Finanzen (Berichterstattung der COFAG)
  • Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, A-1030 Wien, (BRZ Data Room wird als Austauschplattform zwischen OeKB und COFAG verwendet)
  • Kontoführende Bank des Förderwerbers
  • Externe Prüfteams und Berater im Zusammenhang mit der Plausibilisierung von Anträgen durch Großunternehmen

Weiters werden im Bedarfsfall personenbezogene Daten des Förderwerbers an folgende Empfänger oder Kategorien von Empfängern übermittelt:

  • Rechnungshof Österreich, Dampfschiffstraße 2, 1031 Wien,
  • Parlament, Dr.-Karl-Renner-Ring 3, A-1017 Wien (U-Ausschüsse, parlamentarische Anfragen),
  • Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, A-1011 Wien,
  • Finanzämter bzw. Großbetriebsprüfung
  • Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, und
  • Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

8.6.     Speicherung / Löschung

Die personenbezogenen Daten werden für zehn Jahre, gerechnet vom Schluss des Kalenderjahres, in welchem die Garantie ausläuft, aufbewahrt. 

 

9.      Forderungsübergang und Rekapitalisierungsmaßnahmen

9.1.     Umfang der Datenverarbeitung

Im Rahmen des Auslaufens der gestundeten 100%-Garantien, welche die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH („AWS“) bzw. die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH („ÖHT“) für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise übernommen haben, übertragen AWS/ÖHT bei Inanspruchnahme der Garantien ihre jeweilige Regressforderung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf die COFAG. Davon wurden die Garantienehmer durch eine Drittschuldnerverständigung von der COFAG informiert.

Die COFAG gewährt als finanzielle Maßnahme auf Antrag Stundungen nach der Verordnung Rekapitalisierungsmaßnahmen (BGBl II Nr. 416/2021 idgF).

In diesem Zusammenhang verarbeitet die COFAG personenbezogene Daten des Garantienehmers bzw. Stundungs-Antragstellers („Betroffenen“). Diese Datenschutzhinweise informieren die Betroffenen über die damit zusammenhängenden Datenverarbeitungstätigkeiten.

9.2.     Zweck der Datenverarbeitung

Sie haben einen Förderantrag gestellt und Daten, darunter Ihren Vornamen,

Die Datenverarbeitung dient folgenden Zwecken:

  • Prüfung des Stundungsantrags,
  • Nachbearbeitung des Antrags, insbesondere durch telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen,
  • Abschluss des Stundungsvertrages,
  • Versand von jährlichen Kontonachrichten, Zahlungserinnerungen und Zahlungsbestätigungen,
  • Erfüllung von gesetzlichen Auskunfts- und Mitteilungspflichten.

Wird der Stundungsantrag abgelehnt oder vom Betroffenen nicht gestellt, werden personenbezogene Daten des Betroffenen zum Zweck der Hereinbringung der Forderung verarbeitet.

9.3.     Quellen und Kategorien personenbezogener Daten

Für die oben genannten Zwecke verarbeitet die COFAG von der AWS/ÖHT übermittelte sowie die im Stundungsantrag samt beigelegten Unterlagen angegebenen personenbezogenen Daten des Betroffenen sowie ggfls. von Dritten (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern). Zusätzlich dürfen personenbezogene Daten aus folgenden Quellen herangezogen werden:

  • Die COFAG wird Daten aus dem Firmenbuch, der Insolvenzdatenbank und der Unternehmensdatenbank der Finanzmarktaufsicht abfragen, soweit diese für die Prüfung des Antrags erforderlich sind.
  • Im Bedarfsfall wird die COFAG bei der AWS, der ÖHT oder den kreditgebenden Banken Daten über den zugrundeliegenden Kredit abfragen.

Die Bereitstellung der im Antrag einzutragenden Daten bzw. die Bestätigung von Daten ist für den Abschluss des Stundungsvertrages erforderlich. Werden diese Daten nicht vollständig oder mangelhaft bereitgestellt, kann keine Stundung gewährt werden. Werden die Unterlagen nicht vorgelegt, muss der Stundungsantrag nach Setzung einer Nachfrist abgelehnt werden.

9.4.     Automationsunterstützte Verarbeitung

Bei Übertragung der Forderung an die COFAG erfolgt ein automatischer Abgleich mit der Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz, ob über das Unternehmen, das durch die Übertragung der Forderung Schuldner der COFAG ist, Insolvenz eröffnet wurde. Wurde über das Unternehmen Insolvenz eröffnet, darf gemäß der Verordnung Rekapitalisierungsmaßnahmen (BGBl II Nr. 416/2021 idgF) keine Stundung gewährt werden. Grundsätzlich findet keine automationsunterstützte Risikoanalyse und kein Profiling statt.

Sonstige Überprüfungen, ob die in den Richtlinien festgelegten Kriterien zur Gewährung der Stundung erfüllt sind, erfolgen manuell. Dafür werden hauptsächlich die vom Betroffenen vorgelegten Unterlagen und Angaben herangezogen.

Ergibt die Überprüfung, dass nicht alle Kriterien zur Gewährung einer Stundung vorliegen, wird das Ergebnis auch dem Betroffenen mitgeteilt. Betroffene können bei Fragen mit der COFAG per E-Mail (stundung@cofag.at) oder unter folgender Telefonnummer in Kontakt treten: +43 1 890 78 00 88.

9.5.     Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen sind

  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (Verordnung Rekapitalisierungsmaßnahmen, BGBl II Nr. 416/2021 idgF),
  • das KMU-Förderungsgesetz (BGBl Nr. 432/1996 idgF) und
  • Garantiegesetz 1977 (BGBl Nr. 296/1977 idgF).

Diese Rechtsvorschriften bilden die einschlägigen Rechtsgrundlagen iSd Art 6 Abs 1 lit c oder lit e DSGVO.

Die Prüfung der Anträge und die Gewährung der Stundung dienen zudem der Wahrung der Gesamtsolvabilität und damit einem erheblichen öffentlichen Interesse, welches die DSGVO als eigenständige Rechtfertigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten anerkennt.

9.6.    Empfänger

Die Daten des Schuldners können an folgende Empfänger übermittelt werden:

  • Auftragsverarbeiter wie insbesondere Callcenter: Zur Beantwortung von Anfragen sowie zur telefonischen Kontaktaufnahme mit den Betroffenen ist die Intelia GmbH (Promenade 25B/2, 4020 Linz) als Auftragsverarbeiterin der COFAG tätig.
  • Die COFAG bedient sich zur Prüfung der übertragenen Forderungen, zur technischen Verwaltung der übertragenen Forderungen eines Gestionssystems sowie zur Entgegennahme und Abwicklung der Stundungsanträge einer technischen Lösung der Crefo Technology GmbH (Nussdorfer Lände 23, 1190 Wien).
  • Je nach Sachverhalt kann die COFAG verpflichtet sein, an die folgenden Empfänger Auskünfte zu erteilen bzw. Mitteilung zu erstatten:
  • Bundesminister für Finanzen (Reports, insbesondere zur Art der Antragserledigung),
  • Mitteilung an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, insbesondere Mitteilung an die Europäische Kommission bzw. Veröffentlichung von Informationen gemäß beihilfenrechtlichen Anforderungen,
  • Oesterreichische Nationalbank (Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien),
  • STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich (Guglgasse 13, 1110 Wien),
  • Österreichische Kontrollbank AG (Am Hof 4, 1010 Wien),
  • Parlament (Dr.-Karl-Renner-Ring 3, A-1017 Wien), vor allem im Fall von U-Ausschüssen und parlamentarischen Anfragen,
  • Rechnungshof Österreich (Dampfschiffstraße 2, 1031 Wien),
  • Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden.
  • An AWS (Walcherstraße 11A, 1020 Wien) und ÖHT (Parkring 12a, 1010 Wien) wird die Drittschuldnerverständigung ebenfalls übermittelt. Außerdem kann die COFAG an AWS, ÖHT oder die jeweilige kreditgewährende Bank personenbezogene Daten des Betroffenen weitergeben, insoweit dies zur Abklärung allfälliger Rückfragen über den zugrundeliegenden Kredit im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Stundungsantrags erforderlich ist.
  • Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der COFAG.
  • Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, A-1011 Wien,
  • Bei Ausbleiben des Stundungsantrags bzw. für die Betreibung offener Forderungen werden personenbezogene Daten des Betroffenen an Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG (Muthgasse 36-40, Bauteil 4, 1190 Wien), Österreichischer Verband Creditreform (Nußdorfer Lände 23, 1190 Wien) sowie ggfls. Rechtsvertreter und Gerichte übermittelt.
  • Im Fall des Zahlungsverzugs oder der Insolvenz des Betroffenen werden Daten an Österreichischer Verband Creditreform (Nußdorfer Lände 23, 1190 Wien) zur Mahnung bzw. Insolvenzanmeldung weitergegeben.

9.7.    Speicherung / Löschung

Die personenbezogenen Daten des Betroffenen werden für zehn Jahre, gerechnet ab dem 1. Jänner 2023 – also bis zum 1. Jänner 2033, aufbewahrt.

Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung auf www.stundungsantrag.at.


 

10.     Spätantragsrichtlinien

Die Datenschutzhinweise zu den Spätantragsrichtlinien finden Sie hier.

10.1.    Zwecke der Datenverarbeitung

Zur Gewährung einer oder Umwidmung in eine De-minimis Beihilfe gemäß den Richtlinien ("De-minimis Beihilfe") oder zur Gewährung von oder Umwidmung in einen Schadensausgleich gemäß den Richtlinien ("Schadensausgleich", zusammen mit einer De-minimis Beihilfe auch "Beihilfen") ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Förderwerbers für folgende Zwecke erforderlich:

  • Plausibilisierung des Antrags.
  • Entscheidung über die beantragten Beihilfen durch die COFAG.
  • Abschluss des Fördervertrages oder des Umwidmungsvertrages.
  • Auszahlung von Beihilfen oder Umwidmung in Beihilfen.
  • Die COFAG hat das Recht, die Angaben des Förderwerbers durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen des Förderwerbers zu überprüfen.
  • Nachbearbeitung der Anträge. Die Nachbearbeitung kann insbesondere eine telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme mit dem Förderwerber durch das Callcenter sowie eine Nachprüfung der Entscheidung über den Antrag umfassen.
  • Gegebenenfalls Prüfung und Rückforderung der gewährten Beihilfe oder des gewährten Schadensausgleichs (siehe dazu im Detail: Punkt 11 der Datenschutzerklärung).
  • Auskünfte der COFAG an den Bundesminister für Finanzen (insbesondere zur Art der Erledigung).
  • Aufnahme der gesetzlich erforderlichen Mitteilung gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 in die Transparenzdatenbank.
  • Mitteilung an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union insbesondere an die Europäische Kommission bzw. Veröffentlichung sämtlicher Informationen, die aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben an diese Organe und Einrichtungen mitgeteilt oder veröffentlicht werden müssen (siehe Pkt. 10.2 der Förderbedingungen bzw. der Umwidmungsbedingungen).

Die Bereitstellung der im Antrag einzutragenden Daten bzw. die Bestätigung von Daten ist für den Abschluss des Fördervertrages bzw. des Umwidmungsvertrages erforderlich. Werden diese Daten nicht bereitgestellt, kann eine Beihilfe nicht gewährt werden bzw. keine Umwidmung in eine Beihilfe erfolgen.

10.2. Quellen und Kategorien personenbezogener Daten

Der Plausibilisierung eines Antrags nach den Richtlinien werden die im Antrag samt Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten zugrunde gelegt. Zusätzlich zu den Daten, die der Förderwerber im Antrag bereitstellt, können aus folgenden Quellen personenbezogene Daten herangezogen werden:

  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall eine Transparenzportalabfrage durchführen.
  • Der Bundesminister für Finanzen darf Daten betreffend die Kurzarbeitshilfen von der Datenbank des Arbeitsmarktservice erheben, soweit diese für die Plausibilisierung eines Antrags erforderlich sind.
  • Der Bundesminister für Finanzen wird im Bedarfsfall Sozialversicherungsdaten aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger erheben, soweit diese für die Plausibilisierung des Antrags erforderlich sind.
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall Daten zur Frage erheben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Förderwerber bereits sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 oder Abschnitt 3.12 des Befristeten Beihilferahmens erhalten hat, insbesondere Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH ("AWS") oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft mbH ("ÖHT") übernommen wurden, gewährte Lockdown-Umsatzersätze, gewährter FKZ 800.000, gewährte Ausfallsboni, gewährte Verlustersätze, gewährte Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds sowie Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, soweit diese Informationen für die Plausibilisierung des Antrags oder die Berechnung der Höhe einer Beihilfe erforderlich sind.
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall Daten zur Frage erheben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Förderwerber bereits sonstige De-Minimis Beihilfen erhalten oder beantragt hat, soweit diese Informationen für die Plausibilisierung des Antrags oder die Berechnung der Höhe einer Beihilfe nach Maßgabe von Punkt 5 der Richtlinien (De-minimis-Beihilfe) erforderlich sind. Das betrifft insbesondere Haftungen im Ausmaß von 80% und 90% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der AWS oder der ÖHT übernommen wurden (De-Minimis Beihilfen).
  • Der Bundesminister für Finanzen und die COFAG werden im Bedarfsfall Daten aus dem Firmenbuch, aus der Insolvenzdatenbank und aus der Unternehmensdatenbank der Finanzmarktaufsicht abfragen, soweit diese für die Plausibilisierung des Antrags erforderlich sind.
  • Die COFAG wird bei antragstellenden Organisationen, die eine Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten, bei der AWS im Bedarfsfall auch Daten über den Status von Förderanträgen sowie über die Höhe von Beihilfen gemäß Abschnitt 3.1. des COVID-19 Beihilferahmens abfragen.
  • Die COFAG wird bei antragstellenden Organisationen, die eine Förderung nach der Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen erhalten, bei der Agrarmarkt Austria ("AMA") im Bedarfsfall auch Daten über den Status von Förderanträgen sowie über die Höhe der Beihilfen abfragen.
  • Die COFAG wird bei antragstellenden Organisationen, die eine Beihilfe (inklusive Lockdownkompensation) gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erhalten, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) im Bedarfsfall auch Daten über den Status von Förderanträgen sowie über die Höhe der Beihilfen abfragen.

10.3.     Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Förderwerbers sind

  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien) samt dem Anhang zur Verordnung "Richtlinien zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien)" (die "Richtlinien"),
  • das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz) sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergangene Verordnungen,
  • das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012), und
  • § 48d ff des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung).

Diese Rechtsvorschriften bilden die einschlägigen Rechtsgrundlagen iSd Art 6 Abs 1 lit c oder lit e DSGVO. Vor allem beim Erheben sozialversicherungsrechtlicher Daten können Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten (insbesondere Gesundheitsdaten) möglich werden. Die Plausibilisierung von Anträgen und die Feststellung und Auszahlung von Beihilfen dient zudem der Wahrung der Gesamtsolvabilität und damit einem erheblichen öffentlichen Interesse, welches die DSGVO als eigenständige Rechtfertigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten anerkennt.

10.4.     Empfänger

Die Daten des Förderwerbers können an folgende Empfänger übermittelt werden:

  • Bundesminister für Finanzen, Johannesgasse 5, A-1010 Wien,
  • Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, A-1030 Wien, (dieses wird auch als Auftragsverarbeiter der COFAG hinsichtlich der Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen/Benutzer im Unternehmensserviceportal im Rahmen der Antragstellung tätig),
  • Buchhaltungsagentur des Bundes, Dresdner Straße 89, A-1200 Wien,
  • Agentur für Rechnungswesen GmbH, Dresdner Straße 89, A-1200 Wien,
  • Callcenter (zur Beantwortung von Anfragen über die Hotline sowie zur telefonischen Kontaktaufnahme mit den Förderwerbern ist die Intelia GmbH, Promenade 25B/2, A-4020 Linz als Auftragsverarbeiter der COFAG tätig. Daten des Förderwerbers werden den Auftragsverarbeitern ausschließlich in jenem beschränkten Ausmaß zur Verfügung gestellt, wie das zum Betrieb des Callcenters erforderlich ist),
  • Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, und
  • Kontoführende Bank des Förderwerbers.

Weiters werden im Bedarfsfall personenbezogene Daten des Förderwerbers an folgende Empfänger oder Kategorien von Empfängern übermittelt:

  • Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH, Walcherstraße 11A, 1020 Wien,
  • Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft mbH, Parkring 12a, 1010 Wien
  • Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien,
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien,
  • Rechnungshof Österreich, Dampfschiffstraße 2, 1031 Wien,
  • Parlament, Dr.-Karl-Renner-Ring 3, A-1017 Wien (insbesondere U-Ausschüsse, parlamentarische Anfragen),
  • Finanzämter bzw. Großbetriebsprüfung,
  • Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, A-1011 Wien,
  • Bietergemeinschaft "Österreichischer Verband Creditreform" bestehend aus der Crefo Technology GmbH, Nußdorfer Lände 23, 1190 Wien, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG, Muthgasse 36-40, Bauteil 4, 1190 Wien und Österreichischer Verband Creditreform, Nußdorfer Lände 23, 1190 Wien,
  • Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, und
  • Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

10.5.     Speicherung / Löschung

Die personenbezogenen Daten des Förderwerbers werden für zehn Jahre ab der Gewährung der Beihilfe gespeichert.

11. Rückforderungen von Zuschüssen

11.1.     Umfang der Datenverarbeitung

Sie haben eine Förderung (in weiterer Folge „Zuschuss“) bei der COFAG beantragt und erhalten, jedoch steht Ihnen diese aufgrund der anzuwendenden Richtlinien oder zwingender gesetzlicher oder europarechtlicher Bestimmungen möglicherweise nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zu (z. B.: Weil Sie nicht antragsberechtigt sind oder eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist). Nach Ermittlung des zurückzufordernden Betrags kontaktiert die COFAG Sie auf elektronischem Wege über die im Fördervertrag angegebene Kontaktdaten und fordern Sie zur Rücküberweisung des identifizierten Betrages auf. Nach Einlangen der Rückzahlung erhalten Sie von der COFAG eine schriftliche Bestätigung per E-Mail. Falls die Rückzahlung nicht vorgenommen wird, verarbeitet die COFAG personenbezogene Daten gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit der gerichtlichen Rückforderung und/oder Einbehaltung des zu viel gewährten Zuschusses.

11.2.     Zweck der Datenverarbeitung

Die Datenverarbeitung dient folgenden Zwecken:

  • Nachprüfung des erhaltenen Zuschusses,
  • Prüfung der Rückforderung,
  • Prüfung der Einhaltung der (beihilfe-)rechtlichen Vorgaben,
  • Nachbearbeitung der Rückforderung, insbesondere durch telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen,
  • Versand von Aufforderungen zur Rücküberweisung, Zahlungserinnerungen und Zahlungsbestätigungen,
  • Erfüllung von gesetzlichen Auskunfts- und Mitteilungspflichten.

Wird die Rückforderung nicht termingerecht zurückgezahlt oder vom Betroffenen kein Antrag auf Ratenzahlung gestellt, werden personenbezogene Daten des Betroffenen zusätzlich zum Zweck der Hereinbringung der Forderung verarbeitet.

11.3.     Quellen und Kategorien personenbezogener Daten

Die COFAG verarbeitet im Rahmen der Rückforderung sowie bei der Berechnung Ihrer Rückforderung die in Ihrem Antrag samt Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten, die personenbezogenen Daten, die im Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse (= Gutachten) bei Auszahlung des Zuschusses enthalten sind, welche der Bundesminister für Finanzen durchgeführt hat sowie alle gegebenenfalls weiteren erforderlichen Daten (siehe dazu Punkt 3 bis 9 der Datenschutzerklärung).

Gegebenenfalls verarbeitet die COFAG in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten von Dritten (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern).

Zusätzlich dürfen personenbezogene Daten aus folgenden Quellen herangezogen werden:

  • Die COFAG wird Daten aus dem Firmenbuch, der Insolvenzdatenbank und der Unternehmensdatenbank der Finanzmarktaufsicht abfragen, soweit diese für die Prüfung der Rückforderung erforderlich sind.

11.4.     Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind

  • die jeweils einschlägige Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes über die Gewährung des jeweiligen Zuschusses („Richtlinien“, siehe dazu die Übersicht der Richtlinien zum Fixkostenzuschuss und Umsatzersatz.
  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien) StF: BGBl. II Nr. 348/2023 (siehe dazu
  • das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz) sowie auf Grundlage dieses Gesetzes ergangene Verordnungen,
  • das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012),
  • Art 108 Abs 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

Diese Rechtsvorschriften bilden die einschlägigen Rechtsgrundlagen iSd Art 6 Abs 1 lit c oder lit e DSGVO. Die COFAG verarbeitet Ihre Daten nur soweit dies zur Erreichung der genannten Zwecke auch notwendig ist. Vor allem beim Verarbeiten sozialversicherungsrechtlicher Daten können jedoch Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten (insbesondere Gesundheitsdaten) möglich werden. Sollte dies der Fall sein, verarbeitet die COFAG besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 Abs 2 lit g DSGVO aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verarbeitung.

11.5.    Empfänger

Die Daten können an folgende Empfänger übermittelt werden:

  • Auftragsverarbeiter wie insbesondere Callcenter: Zur Beantwortung von Anfragen sowie zur telefonischen Kontaktaufnahme mit den Betroffenen ist die Intelia GmbH (Promenade 25B/2, 4020 Linz) als Auftragsverarbeiterin der COFAG tätig. Je nach Sachverhalt werden die Daten an folgende Empfänger übermittelt:
  • Bundesminister für Finanzen (Reports, insbesondere zur Art der Antragserledigung),
  • Mitteilung an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, insbesondere Mitteilung an die Europäische Kommission bzw. Veröffentlichung von Informationen gemäß beihilfenrechtlichen Anforderungen,
  • Oesterreichische Nationalbank (Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien),
  • STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich (Guglgasse 13, 1110 Wien),
  • Österreichische Kontrollbank AG (Am Hof 4, 1010 Wien),
  • Parlament (Dr.-Karl-Renner-Ring 3, A-1017 Wien), vor allem im Fall von U-Ausschüssen und parlamentarische Anfragen,
  • Rechnungshof Österreich (Dampfschiffstraße 2, 1031 Wien),
  • Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden,
  • Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der COFAG.

Für die Betreibung offener Rückforderungen werden personenbezogene Daten des Betroffenen an Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG (Muthgasse 36-40, Bauteil 4, 1190 Wien), Österreichischer Verband Creditreform (Nußdorfer Lände 23, 1190 Wien) sowie ggfls. Rechtsvertreter und Gerichte zur Mahnung, für das Inkasso bzw. für die Insolvenzanmeldung übermittelt.

Für die gerichtliche Betreibung werden personenbezogenen Daten auch an die Rechtsanwälte der COFAG oder die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, A-1011 Wien, übermittelt.

11.6.    Speicherung / Löschung

Die personenbezogenen Daten des Betroffenen werden für zehn Jahre, gerechnet ab dem 1. Jänner 2023 – also bis zum 1. Jänner 2033, aufbewahrt.

Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung zum jeweiligen Zuschuss (abrufbar unter FKZ, UME, SPÄT).

12.     Kunden-Service

12.1.     Umfang der Datenverarbeitung

Wenn Sie über die Kunden-Hotline Kontakt zur COFAG aufnehmen, wird die COFAG folgende personenbezogenen Daten erheben: Telefonnummer, Dauer des Telefonats, Inhalt des Gesprächs, etc. Wenn Sie per E-Mail-Kontakt mit der COFAG aufnehmen, wird Ihre E-Mail-Adresse sowie alle weiteren personenbezogenen Daten verarbeitet, welche Sie in Ihrer Anfrage angeben.

12.2.     Zweck der Datenverarbeitung

Sie haben sich an die Kunden-Hotline der COFAG gewandt oder mit der COFAG per E-Mail-Kontakt aufgenommen. Die COFAG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage, für den Fall von Anschlussfragen, zur Qualitätssicherung und zur Verbesserung der Services der COFAG.

Die COFAG verwendet Ihre im Zusammenhang mit dem Kunden-Service verarbeiteten Daten nicht für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling im Sinne des Art 13 Abs 2 lit f und Art 14 Abs 2 lit g DSGVO.

12.3.     Rechtsgrundlage

Diese Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen ist zur Vertragserfüllung erforderlich (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Wenn Sie der COFAG nicht alle erforderlichen Daten bekannt geben, kann es sein, dass die Bearbeitung Ihrer Anfrage unmöglich oder zumindest erschwert wird.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt darüber hinaus gestützt auf die Rechtsgrundlage von Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen). Das berechtigte Interesse der COFAG liegt in der Durchführung der Qualitätssicherung und Verbesserung der Services der COFAG.

12.4.     Empfänger

Die Betreuung der Kunden-Hotline erfolgt durch das Call-Center der COFAG, Intelia GmbH, Promenade 25B/2, A-4020 Linz.

12.5.     Speicherung / Löschung

Wenn Sie sich an die Kunden-Hotline der COFAG gewandt haben oder per E-Mail-Kontakt mit der COFAG aufgenommen haben, werden Ihre angegebenen Daten zehn Jahre mit Ihren Antragsdaten bei der COFAG gespeichert. 

13. Kontaktformular

13.1.     Umfang der Datenverarbeitung

Sie können sich mit der COFAG über das unter Kontaktformular abrufbare Kontaktformular in Verbindung setzen bzw. geforderte Dokumente und Formulare hochladen. Beispielsweise können Sie die COFAG unter anderem im Zusammenhang mit Anträgen, Rückforderungen, Mahnungen oder Gegenverrechnungen kontaktieren.

Wenn Sie die COFAG über das Kontaktformular kontaktieren, verarbeiten die COFAG die von Ihnen angegeben personenbezogenen Daten:

  • E-Mail-Adresse;
  • Eigenschaft als Antragsteller/Unternehmer;
  • Name bzw. Firmenbezeichnung;
  • Steuernummer;
  • den Inhalt Ihrer Anfrage und Ihres Anliegens;
  • alle weiteren personenbezogenen Daten, welche Sie in Ihrer Anfrage angeben.

Darüber hinaus erhält die COFAG, wenn Sie sich mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur/ID-Austria beim Kontaktformular anmelden, folgende Informationen:

  • Information, ob die Bürgerkarte/Signatur akzeptiert wurde (ja/nein)
  • Zeitpunkt der Signatur

Aufgrund Ihrer Kontaktanfrage kann sich die Erforderlichkeit ergeben, Daten im Zusammenhang mit den in Punkt 3 bis 10 gelisteten Verarbeitungstätigkeiten zu verarbeiten. Die COFAG ersucht Sie daher ggfs. auch, die dort zur Verfügung gestellten Informationen zu beachten (sowie unter FKZ, UME, SPÄT jeweils einzeln abrufbar).

13.2.     Zweck der Datenverarbeitung

Sie haben mit der COFAG über das Kontaktformular Kontakt aufgenommen. Die COFAG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen.

13.3.     Rechtsgrundlage

Diese Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist zwecks Bearbeitung Ihrer Kontaktanfrage und für den Fall von Anschlussfragen zur Vertragserfüllung erforderlich, soweit die COFAG mit Ihnen in einem Vertragsverhältnis steht (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO).

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt darüber hinaus (insbesondere sofern sie keinen Vertrag mit COFAG abgeschlossen haben) gestützt auf die Rechtsgrundlage von Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen). Das berechtigte Interesse der COFAG liegt in der Bearbeitung Ihrer Anfrage und damit unter anderem auch der Qualitätssicherung und Verbesserung der Services der COFAG.

13.4.     Empfänger

Die Betreuung der Kontaktanfragen erfolgt durch die Mitarbeiter der COFAG. Es kommt daher zu keiner Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten.

13.5.     Speicherung / Löschung

Wenn Sie mit der COFAG über das Kontaktformular Kontakt aufgenommen haben, werden Ihre angegebenen Daten zehn Jahre bei der COFAG gespeichert.

14.   Ihre Rechte

14.1.     Recht auf Widerruf der Zustimmung

Sofern die COFAG Ihre Daten aufgrund Ihrer Einwilligung verarbeitet, sind Sie berechtigt, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Ab Erhalt Ihres Widerrufs wird die COFAG diese Daten künftig nicht mehr verarbeiten. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit, der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erfolgten Verarbeitung, jedoch nicht berührt.

14.2.     Recht auf Auskunft

Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person verarbeiteten Daten verlangen, insbesondere zur Herkunft und zu den Kategorien der verarbeiteten Daten, zur Speicherdauer, zu den Empfängern, welchen Ihre personenbezogenen Daten offengelegt werden oder worden sind, zum Zweck oder zur Art der Verarbeitung. Auf Verlangen stellt die COFAG Ihnen eine Kopie Ihrer personenbezogenen Daten, die die COFAG verarbeitet, zur Verfügung.

Die COFAG weist darauf hin, dass keine Auskunft zu erteilen ist, wenn dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Verantwortlichen oder Dritter gefährdet sind.

14.3.     Recht auf Berichtigung

Falls die COFAG Daten zu Ihrer Person verarbeitet, die unrichtig oder unvollständig sind, so können Sie deren Berichtigung oder Vervollständigung – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – verlangen.

14.4.     Recht auf Löschung

Sie haben das Recht, von der COFAG zu verlangen, dass die COFAG die Sie betreffenden personenbezogenen Daten löscht. Die COFAG wird Ihre Daten löschen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (Art 17 DSGVO).

Die COFAG weist darauf hin, dass ein Recht auf Löschung insbesondere dann nicht besteht, wenn die COFAG die Daten verarbeiten muss, um eine rechtliche Verpflichtung zu erfüllen oder um Rechtsansprüche geltend machen, ausüben oder verteidigen zu können.

14.5.     Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Ist unklar, ob die zu Ihrer Person verarbeiteten Daten unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmäßig verarbeitet werden, so können Sie verlangen, dass die COFAG den Gebrauch Ihrer personenbezogenen Daten einschränkt.

14.6.     Recht auf Widerspruch

Auch wenn die Daten zu Ihrer Person richtig und vollständig sind und von der COFAG rechtmäßig verarbeitet werden, können Sie der Verarbeitung dieser Daten in besonderen, von Ihnen begründeten Einzelfällen widersprechen. Ebenso können Sie widersprechen, wenn Sie von der COFAG Direktwerbung beziehen und diese in Zukunft nicht mehr erhalten möchten.

14.7.     Recht auf Datenübertragbarkeit

Wenn die COFAG personenbezogene Daten von Ihnen verarbeiten, die Sie bereitgestellt haben, können Sie unter bestimmten Umständen verlangen, dass Ihnen diese Daten in einem maschinenlesbaren Format übermittelt werden. Sie können die COFAG auch mit der direkten Übermittlung dieser Daten an einen von Ihnen gewählten Dritten beauftragen, sofern dies technisch machbar ist.

14.8.     Recht auf Beschwerde

Auch wenn die COFAG sich bestmöglich um den Schutz und die Integrität Ihrer Daten bemüht, können Meinungsverschiedenheiten über die Art, wie Ihre Daten verwendet werden, nicht ausgeschlossen werden. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen die DSGVO verstößt, so steht es Ihnen neben der Kontaktaufnahme mit der COFAG bzw. der/dem Datenschutzbeauftragte/n der COFAG (dsba@cofag.at) offen, eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde zu erheben.

15.   Kontakt

Für all Ihre datenschutzrechtlichen Anliegen, insbesondere zur Geltendmachung Ihrer Rechte, können Sie sich direkt an den/die Datenschutzbeauftragte/n der COFAG über die E-Mail-Adresse dsba@cofag.at wenden.