COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

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Fragen und Antworten

Zur Antragstellung von Überbrückungskrediten

Wer kann bei der COFAG Garantien beantragen?

Unternehmen, die durch die Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sind, können einen Überbrückungskredit bei ihrer Hausbank beantragen. Die COFAG gewährt für den Überbrückungskredit eine Bundeshaftung.

Wie kann ein Unternehmen einen Überbrückungskredit mit Bundeshaftung beantragen?

Die Antragstellung für bundesbehaftete Überbrückungskredite erfolgt gemeinsam mit der Hausbank. Die Bank leitet die Daten an die zuständige Förderstelle, wo der Antrag geprüft wird: Das ist für Klein- und Mittelunternehmen (KMU) die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws), bei Finanzierungen für Tourismus- und Freizeitbetriebe die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) und bei Großunternehmen die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) oder aws.

Bei der COFAG erfolgt die finale Plausibilitätsprüfung sowie die Genehmigung für die Unterstützung. Die Bank erhält im Anschluss die ausgefertigte Garantie und kann damit den Kreditvertrag abschließen und die Auszahlung durchführen.

Wie lange dauert es von der Antragstellung bis zur Genehmigung von Garantien?

Ziel der COFAG ist es, die Mittel effizient, zielgerichtet, schnell und mit der notwendigen Sorgfalt dort hinzubringen, wo sie gebraucht werden. Die Prüfungsdauer hängt unter anderen von der Unternehmensgröße und der beantragten Garantiehöhe ab. Anträge von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) werden ab dem Einlangen bei der COFAG in der Regel innerhalb einer Woche abgeschlossen. Voraussetzung dafür ist, dass den prüfenden Stellen alle notwendigen Unterlagen von der Antragstellerin/vom Antragsteller vorliegen.

Welche Verpflichtungen gibt es für Unternehmen im Fall von Unterstützung in Form von Garantien durch die COFAG?

Zentrales Ziel der COFAG ist es, rasch bei der Überbrückung von Liquiditätsengpässen und beim Erhalt der Zahlungsfähigkeit zu helfen. Im Gegenzug verpflichtet sich das Unternehmen, die Mittel nur für die Liquiditätssicherung im Rahmen der Corona-Krise zu verwenden, die Arbeitsplätze im Unternehmen bestmöglich zu erhalten, Boni und Gewinnentnahmen maßvoll zu gestalten und Dividenden- und Gewinnausschüttungen für eine bestimmte Dauer gänzlich zu unterlassen.

Bei Garantien für Großunternehmen (gilt für jene Garantien, welche über die OeKB abgewickelt werden) ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Eigentümer/Gesellschafter die Unterstützung des antragstellenden Unternehmens sicherstellen/dokumentieren muss und es sich zudem um eine Unterstützung der Unternehmen und nicht der Banken handelt, womit die Finanzierung von Umschuldungen ausgeschlossen ist.

In welcher Höhe kann die COFAG Garantien ausstellen?

Abhängig von der Höhe der erforderlichen Liquiditätsunterstützung sind Garantien im Ausmaß von 80%, 90% oder 100% verfügbar.

Je nach zuständiger Förderstelle (aws für KMUs, ÖHT für Tourismus- und Freizeitbetriebe und OeKB für Großunternehmen) gelten zudem bestimmte Förderbedingungen.

Mehr Information dazu finden Sie auf der Seite Garantien oder direkt auf den Seiten der Förderstellen:

Wie hoch ist die maximale Fördersumme?

Die Obergrenze beträgt 25% des Jahresumsatzes 2019 oder die doppelte jährliche Lohnsumme des beantragenden Unternehmens.
In angemessen begründeten Fällen und auf der Grundlage einer Selbstauskunft, in dem der Liquiditätsbedarf des geförderten Unternehmens dargelegt ist, kann der Kreditbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für max. die kommenden 12 Monate (Großunternehmen) bzw. max. 18 Monate (KMU) zu decken.

Ab der Grenze von 120 Millionen Euro ist eine Sondergenehmigung des Aufsichtsrates der COFAG erforderlich, die dieser in begründeten Ausnahmefällen erteilen kann.

Quelle: Punkt 6.3 und Punkt 13.2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbereitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl II 143/2020.

Wer entscheidet über eine Ausweitung der Garantiesumme bei Überbrückungskrediten?

Eine Ausweitung der maximalen Förderhöhe ist laut den Richtlinien zulässig. Gemäß den Richtlinien kann die COFAG für Großunternehmen eine 90%ige Garantie im Ausmaß von maximal 120 Millionen Euro abgeben. Über eine Ausweitung dieser Unterstützungsleistung über diese Grenze hinaus ist eine Sondergenehmigung durch den Gesamtaufsichtsrat erforderlich.

Welche Kriterien sind für eine Ausweitung der Garantie über die Obergrenze hinaus erforderlich?

Diese Kriterien sind klar definiert und für jeden einsehbar:

  • Standortgarantie
  • Angemessene finanzielle Beteiligung der Eigentümer
  • Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht
  • Fortbestandsanalyse des Unternehmens
  • Dauerhafter Erhalt von Arbeitsplätzen

Zur Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss I

Was ist unter dem Begriff „Fixkosten“ im Sinne der Richtlinie zu verstehen?

Der Begriff der Fixkosten ist in Punkt 4.1 der Richtlinie geregelt und umfasst etwa Geschäftsraummieten und Pacht, betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Aufwendungen für Strom, Gas oder Telekommunikation und weitere Fixkosten aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier: www.fixkostenzuschuss.at

Welche Voraussetzungen müssen bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses gegeben sein?

Anspruchsberechtigt sind beim Fixkostenzuschuss grundsätzlich alle Unternehmen mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Österreich, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. März 2020 und 15. September 2020 Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent haben.

Weitere Voraussetzungen gemäß Punkt 3.1 der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss sind u.a.:

  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.
  • Über das Unternehmen darf zum Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt sein.
  • Für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) dürfen die De-Minimis-Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren bzw. Wirtschaftsjahren in Summe den Betrag von 200.000 Euro nicht übersteigen.

Nähere Informationen finden Sie unter www.fixkostenzuschuss.at und in den detaillierten FAQs zum Fixkostenzuschuss.

Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen einhalten, die einen Fixkostenzuschuss beantragen?

Das Unternehmen muss im Wesentlichen die Verpflichtungen gemäß der Punkte 6.1 und 6.2 der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss einhalten. Dazu zählen insbesondere:

  • die Verpflichtung auf den Erhalt der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten und
  • die Verpflichtung im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 keine Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns, keine Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und keinen Rückkauf von Aktien vorzunehmen sowie nach diesem Zeitraum bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu verfolgen.
Wie können Unternehmen einen Fixkostenzuschuss beantragen?

Die Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss I ist bereits abgelaufen.

Anträge konnten ausschließlich über FinanzOnline gestellt werden.

Der Fixkostenzuschuss I konnte von 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 beantragt werden und war in drei Tranchen gestaffelt. Die Antragsfrist ist bereits abgelaufen.

Das Ansuchen für die Auszahlung des Zuschusses muss von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden, der u.a. die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten bestätigen muss. Davon ausgenommen ist nur die 1. Tranche, wenn der beantragte Zuschuss unter 12.000 Euro liegt.

Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von unter 12.000 Euro beantragen, können im Zusammenhang mit der Beantragung des Fixkostenzuschusses angefallene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis maximal 500 Euro als Fixkosten berücksichtigen.

Bis spätestens 31. August 2021 konnten Anträge eingebracht werden.

Die Bearbeitung der Anträge dauert in der Regel rund 10 Werktage.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier: www.fixkostenzuschuss.at

Wie hoch ist dieser Fixkostenzuschuss?

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens 500 Euro beträgt.

Durch den Fixkostenzuschuss werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt:

  • 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%;
  • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% und
  • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%.

Der Fixkostenzuschuss pro Unternehmen ist begrenzt mit jeweils maximal:

  • 30 Millionen Euro bei einem Zuschuss von 25% der Fixkosten
  • 60 Millionen Euro bei einem Zuschuss von 50% der Fixkosten
  • 90 Millionen Euro bei einem Zuschuss von 75% der Fixkosten

Nähere Informationen finden Sie hier: www.fixkostenzuschuss.at

Werden auch Förderanträge abgelehnt?

Aufgabe der COFAG ist es, dafür zu sorgen, dass die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen im Rahmen eines geordneten Prozesses dort ankommen, wo sie benötigt werden. Die COFAG prüft die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen. Erfüllt der Antrag alle Kriterien, wird die rasche Umsetzung der Unterstützung in die Wege geleitet.

Bestehen aufgrund des Prüfungsergebnisses Zweifel an der Antragsberechtigung, kontaktiert die COFAG die Antragstellerin/den Antragsteller. Hier werden vor allem unabsichtliche Fehler oder Missverständnisse aufgedeckt. Sind die Angaben korrekt, holt die zuständige Finanzverwaltung ein Ergänzungsgutachten ein und legt das Ergebnis der COFAG vor. Kommt es bei der erneuten Prüfung der COFAG zu keiner Genehmigung, wird der Antrag abgelehnt. Immer wieder ziehen Antragstellerinnen und Antragsteller ihre Anträge auch selbst wieder zurück.

Zur Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss 800.000

Wie können Unternehmen einen Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen?

Die Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000 ist bereits abgelaufen.

https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/

Zur Antragstellung für einen Verlustersatz

Wie können Unternehmen einen Verlustersatz I beantragen?

Die Antragsfrist für den Verlustersatz I ist bereits abgelaufen.

https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/

Wie können Unternehmen einen Verlustersatz II beantragen?

Die Antragsfrist für den Verlustersatz II ist bereits abgelaufen.

https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz-verlaengert/

Wie können Unternehmen einen Verlustersatz III beantragen?

Die Antragsfrist für den Verlustersatz III ist bereits abgelaufen.

https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz3/ 

Zur Antragstellung für einen Ausfallsbonus

Wie können Unternehmen einen Ausfallsbonus I beantragen?

Die Antragsfrist für den Ausfallbonus I ist bereits abgelaufen.

https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus/

Wie können Unternehmen einen Ausfallsbonus II beantragen?

Die Antragsfrist für den Ausbfallbonus II ist bereits abgelaufen.

 

https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus2/

Wie können Unternehmen einen Ausfallsbonus III beantragen?

Die Antragsfrist für den Ausfallbonus III ist bereits abgelaufen.

 

https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus3/

Zur Antragstellung für einen Lockdown-Umsatzersatz I (direkt)

Wie können Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz I (direkt) beantragen?

Die Antragsfrist für den Lockdown-Umsatzersatz I (direkt) ist mit 20. Jänner 2021 abgelaufen.

https://www.umsatzersatz.at/direkt/

Wo erhalte ich Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Lockdown-Umsatzersatz?

Zur Antragstellung für einen Lockdown-Umsatzersatz II (indirekt)

Wie können Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz II (indirekt) beantragen?

Die Antragsfrist für den Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen ist mit 30. Juni 2021 abgelaufen.

https://www.umsatzersatz.at/indirekt/

Wo erhalte ich Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Lockdown-Umsatzersatz?

Allgemeine Fragen zur COFAG

Wer entscheidet über Hilfsmaßnahmen für Unternehmen durch die COFAG?

Beim Überbrückungskredit:

Die Antragstellung für bundesbehaftete Überbrückungskredite erfolgt gemeinsam mit der Hausbank. Die Bank leitet die Daten an die zuständige Förderstelle, wo der Antrag geprüft wird: Das ist für Großunternehmen die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB), für Klein- und Mittelunternehmen (KMU) die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) sowie bei Finanzierungen für Tourismus- und Freizeitbetriebe die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT).

Bei der COFAG erfolgt die finale Plausibilitätsprüfung sowie die Genehmigung für die Unterstützung.

Die Geschäftsführung der COFAG entscheidet über Garantieanträge bis zu 10 Millionen Euro.

Für alle Garantieanträge zwischen 10 Millionen Euro und 25 Millionen Euro ist der Bewilligungsausschuss des Aufsichtsrates zu befassen.

Der Gesamtaufsichtsrat ist bei allen Garantieanträgen über 25 Millionen Euro zu befassen.

Bei allen Anträgen größer als 25 Millionen Euro wird die Genehmigung des Beirates beantragt. Der Beirat hat bei den genannten Anträgen ein Recht auf ein suspensives Veto. Macht er von dem Veto Gebrauch, muss der Antrag vom Aufsichtsrat erneut geprüft und behandelt werden.

Beim Fixkostenzuschuss:

Die Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss erfolgt über das FinanzOnline-Portal des Bundesministeriums für Finanzen.
Das Ansuchen für die Auszahlung der zweiten und dritten Tranche des Zuschusses muss von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden, der u.a. auch die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten bestätigen muss.

Der Antrag wird gemäß Punkt 5.5 der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss von der Finanzverwaltung geprüft und an die COFAG übermittelt.

Die Geschäftsführung der COFAG entscheidet über Fixkostenzuschussanträge bis zu 800.000 Euro.

Der Gesamtaufsichtsrat ist allen Fixkostenzuschussanträgen über 800.000 Euro zu befassen.

Bei allen anstehenden Anträgen größer als 800.000 Euro (Fixkostenzuschüsse) wird die Genehmigung des Beirates beantragt. Der Beirat hat bei den genannten Anträgen ein Recht auf ein suspensives Veto. Macht er von dem Veto Gebrauch, muss der Antrag vom Aufsichtsrat erneut geprüft und behandelt werden.

Welche Aufgaben und Rechte hat der Beirat der COFAG?

Der Beirat ist integraler Bestandteil der Corporate Governance der COFAG. Mitglieder dieses Organs sind unabhängige Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft und Justiz, der Sozialpartner, Interessensvertreter aus der Wirtschaft und entsandte Mitglieder der im Nationalrat vertretenen Parteien.

Die zentrale Aufgabe des Beirats ist es, die Transparenz von Entscheidungen auch bereits vor der Vergabe von Mitteln und zusätzlich zur nachträglichen Kontrolle durch Rechnungshof, BMF und Parlament sicherzustellen – bei gleichzeitiger Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Der Beirat kann über einen sicheren elektronischen Datenraum zu jedem einzelnen Fall Einsicht nehmen. Bei allen anstehenden Garantieanträgen größer als 25 Millionen Euro und allen Fixkostenzuschussanträgen über 800.000 Euro wird die Genehmigung des Beirats beantragt. Der Beirat hat bei den genannten Anträgen ein Recht auf ein suspensives Veto. Macht er von dem Veto Gebrauch, muss der Antrag vom Aufsichtsrat erneut geprüft und behandelt werden. Die vom Beirat dabei begründeten Bedenken müssen vom Aufsichtsrat in der Entscheidung berücksichtigt werden.

Der Beirat hat neben seiner Einbindung in den Entscheidungsprozess eine weitere wichtige Funktion: Er stimmt sich in zweiwöchentlichen Abständen mit dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung über die Tätigkeit der COFAG ab. In diesem Prozess kann der Beirat die Effektivität der Maßnahmen, die Treffsicherheit und allfälliges Verbesserungspotential aufzeigen. Der so ermöglichte Austausch dient der COFAG dazu, ihre Instrumente weiterzuentwickeln und die Prozesse laufend an den realen Bedürfnissen auszurichten.

Wie ist das Parlament eingebunden?

Die entsandten Finanzsprecher der Parlamentsklubs sind über den Beirat der COFAG über alle Entscheidungen informiert und haben bei wesentlichen Entscheidungen gegenüber dem Aufsichtsrat ein suspensives Vetorecht. Die COFAG hat zahlreiche Berichtspflichten an das Bundesministerium für Finanzen (BMF), die täglich, wöchentlich, monatlich, viertel- und halbjährlich erfolgen. Über die Berichte des BMF ist das Parlament über die Maßnahmen der COFAG informiert.

Kann der Rechnungshof die COFAG prüfen?

Die COFAG wurde im Rahmen des COVID-19-Gesetzes gegründet und steht zur Gänze im Besitz der öffentlichen Hand. Daher haben die Organe des Rechnungshofs uneingeschränkte Prüfbefugnis für die COFAG.

Auf welchen Rechtsgrundlagen basiert die Unterstützung durch die COFAG?

Der COFAG wurde die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (§ 2 Abs. 2 Z 7 iVm § 6a Abs. 2 ABBAG-Gesetz).

Gemäß § 6a Abs. 2 ABBAG-Gesetz stattet der Bund die COFAG so aus, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

  • 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz ermächtigt den Bundesminister für Finanzen (im Einvernehmen mit dem Vizekanzler) unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen. Gemäß dieser Verordnungsermächtigung sind folgende Verordnungen ergangen:
  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbereitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl II 143/2020;
  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 225/2020; und
  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 326/2020.

Auf der Grundlage von § 6a Abs. 2 ABBAG-Gesetz wurde seitens der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in einer öffentlichen Anfragebeantwortung mitgeteilt, dass "die COFAG als öffentliche Stelle im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 8 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) einzustufen ist. Risikopositionen gegenüber der COFAG können gemäß Artikel 116 Abs. 4 CRR aufgrund der gesetzlich normierten Ausstattungsverpflichtung des Bundes aus Sicht der FMA wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, sohin mit einem Risikogewicht von 0%, gewichtet werden."

Weitere Rechtsgrundlagen und Infos zu den Hilfsmaßnahmen der Österreichischen Bundesregierung

3. COVID-19-Gesetz

FAQ des BMF: Das Corona-Hilfspaket der Österreichischen Bundesregierung

Garantien:

Ergreifung finanzieller Maßnahmen gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz (Richtlinie zu den Garantien)

Q&As zu den Garantien

Fixkostenzuschuss:

Richtlinie zum Fixkostenzuschuss

Standortsicherungszuschuss:

Richtlinie zum Standortsicherungszuschuss