
Transparenz
Corporate Governance
Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft in der Corona-Krise stellt die COFAG Garantien, Fixkostenzuschüsse und den Lockdown-Umsatzersatz bereit.
Die COFAG wird von den beiden Geschäftsführern, DI Bernhard Perner und Mag. Marc Schimpel, MBA, geleitet. Ihnen stehen der Aufsichtsrat und ein breit aufgestellter Beirat zur Seite.
Information an das Parlament
Die COFAG hat zahlreiche Berichtspflichten an das Bundesministerium für Finanzen (BMF), die täglich, wöchentlich, monatlich, viertel- und halbjährlich erfolgen. Über die Berichte des BMF ist das Parlament über die Maßnahmen der COFAG informiert.
Rechnungshof mit Prüfbefugnis
Die COFAG wurde im Rahmen des COVID-19-Gesetzes gegründet und steht zur Gänze im Besitz der öffentlichen Hand. Daher haben die Organe des Rechnungshofs uneingeschränkte Prüfbefugnis für die COFAG.
Transparenzportal des Bundes
Alle gewährten Garantien zur Überbrückungsfinanzierung und alle gewährten Fixkostenzuschüsse werden in das Transparenzportal des Bundes eingemeldet.
Fachexpertinnen und Fachexperten sowie Sozialpartner im Beirat vertreten
Wichtiger Bestandteil der Corporate Governance der COFAG ist der Beirat. In diesem Organ vertreten sind unabhängige Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft und Justiz, der Sozialpartner, Interessensvertreter aus der Wirtschaft und entsandte Mitglieder der im Nationalrat vertretenen Parteien. Die zentrale Aufgabe des Beirats ist es, die Transparenz von Entscheidungen auch bereits vor der Vergabe von Mitteln und zusätzlich zur nachträglichen Kontrolle durch Rechnungshof, BMF und Parlament sicherzustellen – bei gleichzeitiger Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Der Beirat kann über einen sicheren elektronischen Datenraum zu jedem einzelnen Fall Einsicht nehmen. Bei allen anstehenden Garantieanträgen größer als 25 Millionen Euro und allen Fixkostenzuschussanträgen über 800.000 Euro wird die Genehmigung des Beirates beantragt. Der Beirat hat bei den genannten Anträgen ein Recht auf ein suspensives Veto. Macht er von dem Veto Gebrauch, muss der Antrag vom Aufsichtsrat erneut geprüft und behandelt werden. Die vom Beirat dabei begründeten Bedenken müssen vom Aufsichtsrat in der Entscheidung berücksichtigt werden.
Der Beirat stimmt sich darüber hinaus in zweiwöchentlichen Abständen mit dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung über die Tätigkeiten der COFAG ab. In diesem Prozess kann der Beirat die Effektivität der Maßnahmen, die Treffsicherheit und allfälliges Verbesserungspotential aufzeigen. Der so ermöglichte Austausch dient der COFAG dazu, ihre Instrumente weiterzuentwickeln und die Prozesse laufend an den realen Bedürfnissen auszurichten.
Ergreifung finanzieller Maßnahmen gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz:
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3. COVID-19-Gesetz:
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Maßnahmen der FMA:
fma.gv.at/covid-19
Regelmäßige Berichte der COFAG an die Organe der COFAG, an den Bund und an das BMF:
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