COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH in Abwicklung (COFAG i.A.)

Hinweis zur Abwicklung der COFAG i.A. >>

Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft in der Corona-Krise wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), nunmehr in Abwicklung (i.A.), gegründet. Die nunmehrige COFAG i.A. stellte für heimische Unternehmen Garantien, Fixkostenzuschüsse, den Verlustersatz, den Ausfallsbonus sowie den Lockdown-Umsatzersatz bereit.

Information zur Neuordnung der Aufgaben ab 1. August 2024

Am 18. Juli 2024 wurde das COFAG Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 86/2024). Dieses Gesetz leitet ab 1. August 2024 die Liquidation der COFAG ein und regelt ihre Aufgaben neu. Gemäß § 6 Abs. 1 COFAG-NoAG gehen mit 1. August 2024 sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Fördernehmern gegenüber der COFAG i.A. übernommenen Verpflichtungen aus Förderverträgen bestehen ab 1. August 2024 gegenüber dem Bund unverändert weiter.

Des Weiteren tritt der Bund kraft Gesetzes in sämtliche anhängige Gerichtsverfahren der COFAG i.A., die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben, ein.

Hinsichtlich der Gewährung von Förderungen, sowie für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Förderungen ist ab 1. August 2024 die Finanzverwaltung zuständig.

Der mit der nunmehrigen COFAG i.A. vereinbarte Ratenzahlungsplan/Teilzahlungsplan gilt weiterhin auch nach dem 1. August 2024. Allerdings sind die vereinbarten Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ab diesem Zeitpunkt an das Bundesministerium für Finanzen und nicht mehr an die COFAG i.A. zu leisten. Die Bankverbindung der COFAG i.A. wurde mit Ablauf des 31. Juli 2024 eingestellt und Überweisungen können nicht mehr angenommen werden. Um unnötige Bankspesen für Rücküberweisungen zu vermeiden, ändern Sie daher bitte rechtzeitig allfällige Daueraufträge.

Wie lauten die Kontodaten der Finanzverwaltung?

Ihre offenen Teilzahlungen überweisen Sie bitte ab 1. August 2024 an:

IBAN: AT03 0100 0000 0505 0134

BIC: BUNDATWW

Empfänger: BMF Bundesvermögen

An wen können Sie sich bei Fragen wenden?

Ab 1. August 2024 wenden Sie sich bei Fragen bitte an die Finanzverwaltung per E-Mail an post.cofag-abwicklung@bmf.gv.at oder telefonisch an die Hotline-Nummer der Finanzverwaltung 050 233 768. Weitere Informationen finden Sie auch unter bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung.html

Sie haben Ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der nunmehrigen COFAG i.A. bis dato nicht beglichen. Zahlungen an die COFAG i.A. waren noch bis 31. Juli 2024 einlangend schuldbefreiend möglich. Die Bankverbindung der COFAG i.A. wurde mit Ablauf des 31. Juli 2024 eingestellt und Überweisungen können nicht mehr angenommen werden.

Ab 1. August 2024 gehen die offenen Forderungen gegenüber Fördernehmern an die Finanzverwaltung über. Entsprechend der neuen gesetzlichen Bestimmungen wird die Finanzverwaltung diese in der Folge rückfordern. Dazu erhalten Sie in den nächsten Monaten einen Bescheid Ihres zuständigen Finanzamtes.

An wen können Sie sich bei Fragen wenden?

Ab 1. August 2024 können Sie sich per E-Mail an post.cofag-abwicklung@bmf.gv.at oder telefonisch an die Hotline-Nummer der Finanzverwaltung 050 233 768 wenden. Weitere Informationen finden Sie auch unter bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung.html

Neue Kontakt- sowie Kontodaten der Finanzverwaltung ab 1. August 2024:

Bundesministerium für Finanzen
Abteilung I/13
Johannesgasse 5
1010 Wien
post.i-13@bmf.gv.at

IBAN: AT03 0100 0000 0505 0134
BIC: BUNDATWW
Empfänger: BMF Bundesvermögen

An wen können Sie sich bei Fragen wenden?

Ab 1. August 2024 können Sie sich schriftlich an die obengenannte Adresse oder telefonisch an die Hotline-Nummer der Finanzverwaltung 050 233 768 wenden. Weitere Informationen finden Sie auch unter bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung.html

Überbrückungsgarantien gem. § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz abgewickelt von OeKB

Sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen, wie z.B. Überbrückungsgarantien gem. §2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz ausgestellt von OeKB, gehen gem. § 6 iVm § 11 Abs. 1 COFAG Sammelgesetz mit 1. August 2024 unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Vertragspartnern gegenüber der COFAG übernommenen Verpflichtungen bestehen ab 1. August 2024 gegenüber dem Bund unverändert weiter. Kontaktdaten für Fragen im Zusammenhang mit solchen Garantien: ueberbrueckungsgarantie@oekb.at und Tel. +43 531 27 DW 2600

100% Garantien / Regressforderungen

Aufgrund des COFAG-NoAG überträgt die COFAG i.A. weiters ab 1. August 2024 die an sie übertragenen Regressforderungen aus in Anspruch genommenen aws/ÖHT 100%-Garantien an die AWS (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Die mit der COFAG abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarungen und vereinbarten Stundungen gehen ebenso auf die AWS über und bleiben aufrecht. Sollten Sie in gegenständlicher Angelegenheit bereits die Information erhalten haben, dass die Creditreform die Betreibung der gegenständlichen Forderung vornimmt, ersuchen wir Sie Ihre Anfrage direkt an die Creditreform zu stellen. Sollten Sie noch keine Verständigung erhalten haben und Ihre Anfrage ausschließlich eine an die COFAG i.A. zur Betreibung übertragene Regressforderung aus einer Garantie von AWS oder OeHT betreffen, ersuchen wir Sie Ihre Anfrage an die AWS zu stellen.

Kontaktdaten für Fragen: