
Unser Service
Information zur Rückforderung
Wenn Sie bei der Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss beantragt und erhalten haben, dieser Ihnen aufgrund der anzuwendenden Richtlinien jedoch nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (d. h. Sie sind nicht antragsberechtigt oder es ist eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig), kontaktieren wir Sie auf elektronischem Wege an die im Fördervertrag angegebene E-Mail Adresse und fordern Sie zur Rücküberweisung des identifizierten Betrages auf. Nach Einlangen der Rückzahlung erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung per E-Mail.
Mögliche Gründe für eine Rückforderung
- Antragsberechtigung liegt nicht vor (z.B. falsche Branche angegeben, nicht direkt/indirekt betroffen, Umsatzausfall geringer als in den Voraussetzungen angegeben, keine Betriebsstätte)
- Fehler im Antrag: B. GesbR statt Gesellschafter ist Antragsteller, Sonderfall wie „Umgründung“ wurde falsch interpretiert, falscher Monat angegeben, Umsätze falsch zugeordnet/eingetragen
- Jegliche Art von Falschangaben, welche im Zuge der Prüfung ermittelt werden
- Wesentliche Verpflichtungen aus dem Fördervertrag wurden nicht eingehalten, z.B. wurden der Verpflichtung im Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz nicht nachgekommen, auch im Rahmen der zweiten Tranche einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückzuziehen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückzuzahlen
- Schätzungen/Planrechnungen weichen von tatsächlichen Verhältnissen ab, z.B. beim Fixkostenzuschuss
- Mit dem Betretungsverbot zusammenhängende Bezuschussung von Bestandszinsen (Mieten und Pachten)
- Unzulässige Überschneidungen mit anderen Produkten z.B. Umsatzersatz mit Fixkostenzuschuss
- Unzulässige Überschneidungen mit Förderungen anderer Gebietskörperschaften, z.B. bei Verlustersatz-Anträgen die Zuschüsse aus dem Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz StF: BGBl. I Nr. 16/2020, idgF) abgewickelt von der WKO bzw. der AMA
Details zum Umsatzersatz I (für direkt betroffene Unternehmen) und Umsatzersatz II (für indirekt betroffene Unternehmen) finden Sie in den jeweiligen FAQs und Richtlinien.
Details zum FKZ I, FKZ 800.000, Ausfallsbonus und zum Verlustersatz finden Sie in den jeweiligen FAQs und Richtlinien.