
Unser Service
Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen während der Corona-Krise vergibt die COFAG Garantien, Fixkostenzuschüsse und den Verlustersatz, den Ausfallsbonus und den Lockdown-Umsatzersatz für direkt sowie indirekt betroffene Unternehmen.
Fixkostenzuschuss und Verlustersatz
Mit dem Fixkostenzuschuss I und dem Fixkostenzuschuss 800.000 konnten Unternehmen je nach Umsatzeinbruch ihre Fixkosten anteilig decken. Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten stellt eine Verlustabdeckung für Betriebe ab einem bestimmten Umsatzminus dar.
Übersicht über die Fixkostenzuschuss-Produkte
Details zum FKZ I, FKZ 800.000 und zum Verlustersatz finden Sie nachfolgend und in den jeweiligen FAQs und Richtlinien.
Fixkostenzuschuss Phase I
Unternehmen mit einem Umsatzentgang von mindestens 40% im Zeitraum zwischen 16. März 2020 und 15. September 2020 konnten einen Fixkostenzuschuss beantragen. Antragstellung und Auszahlung waren in drei Tranchen gestaffelt. Die erste Tranche umfasst bis zu 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und konnte ab 20. Mai 2020 beantragt werden. Die zweite Tranche umfasste zusätzlich höchstens 25% (somit insgesamt 75%) des Zuschusses und konnte ab 19. August 2020 beantragt werden. Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der zweiten Tranche vor, konnte der gesamte Fixkostenzuschuss (100%) bereits mit dieser Tranche beantragt werden. Die dritte Tranche konnte ab 19. November 2020 bis zum 31. August 2021 beantragt werden. Die Frist für die Beantragung des Fixkostenzuschuss I ist bereits abgelaufen.
Die Antragstellung erfolgte über das FinanzOnline-Portal des Bundesministeriums für Finanzen.
Das Ansuchen für die Auszahlung des Zuschusses musste von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden, der u.a. die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten bestätigen musste. Davon ausgenommen war nur die 1. Tranche, wenn der beantragte Zuschuss unter 12.000 Euro lag.
Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von unter 12.000 Euro beantragt haben, konnten im Zusammenhang mit der Beantragung des Fixkostenzuschusses angefallene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis maximal 500 Euro als Fixkosten berücksichtigen.
Fixkostenzuschuss 800.000
Unternehmen mit einem Umsatzentgang von mindestens 30% im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 konnten den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen. Die Fixkosten konnten für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw. zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen ersetzt werden. Beim Fixkostenzuschuss 800.000 konnten auch zusätzliche Fixkostenpositionen (z.B. AfA) berücksichtigt werden.
Die Antragstellung der zweiten Tranche des FKZ 800.000 war ab dem 01. Juli 2021 möglich und musste bis spätestens 31. März 2022 erfolgen. Die Frist für die Beantragung des Fixkostenzuschuss 800.000 ist bereits abgelaufen.
Korrekturen von Tranche-2-Anträgen waren ebenfalls nur bis zum 31. März 2022 möglich und sind nach Ablauf der Antragsfrist ausgeschlossen.
Alle Antragsteller, die bereits einen Tranche-1-Antrag eingebracht haben, hatten in der Nachfrist von 25. April 2022 bis 30. Juni 2022 die Möglichkeit, den verpflichtenden Tranche-2-Antrag einzubringen. Diese Nachfrist galt auch für jene Antragsteller, die im Zuge der Beantragung des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragt haben und daher auch verpflichtend einen Tranche-2-Antrag auf den FKZ 800.000 stellen mussten. Mehr Informationen finden sich in der VO zur Antragsfristenverlängerung. Die Nachfrist für die Beantragung der Tranche 2 ist bereits abgelaufen.
Der Fixkostenzuschuss richtete sich nach dem prozentualen Umsatzausfall: Beträgt der Umsatzausfall bspw. 50%, so erhielt das Unternehmen 50% der Fixkosten bis zu einem Maximalbetrag von 1.800.000 Euro.
Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 120.000 Euro im letztveranlagten Jahr hatten die Möglichkeit, einen pauschalen Fixkostenzuschuss von 30% des Umsatzausfalles zu beantragen.
Die Auszahlung erfolgte in zwei Tranchen, die separat beantragt werden mussten.
Antragsteller, die bereits einen Tranche 1 Antrag eingebracht hatten oder einen Vorschuss zum Fixkostenzuschuss 800.000 im Zuge der Ausfallsbonus-Anträge erhalten hatten, waren verpflichtet, einen Tranche 2 Antrag auf Basis qualifizierter (IST) Daten aus dem Rechnungswesen zu stellen.
Verlustersatz
Der Verlustersatz stellte eine Verlustabdeckung für Betriebe ab einem Umsatzminus von 30% dar. Je nach Größe des Unternehmens wurden 70 bis 90% der Verluste abgedeckt. Der Verlustersatz war mit 10 Millionen Euro pro Unternehmen begrenzt.
Antragstellerinnen und Antragsteller konnten von 16. Dezember 2020 bis 31. März 2022 online einen Antrag für einen Verlustersatz einbringen. Die Antragsfrist für den Verlustersatz ist bereits abgelaufen.
Anspruchsberechtigt waren alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30% hatten. Anträge konnten für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden.
Die Antragstellung der zweiten Tranche des Verlustersatzes war seit 01. Juli 2021 möglich und musste bis spätestens 31. März 2022 auf Basis qualifizierter (IST) Daten aus dem Rechnungswesen erfolgen. Alle Antragsteller, die bereits einen Tranche-1-Antrag eingebracht hatten, hatten in der Nachfrist von 25. April 2022 bis 30. Juni 2022 die Möglichkeit, den verpflichtenden Tranche-2-Antrag einzubringen. Mehr Informationen finden sich in der VO zur Antragsfristenverlängerung. Die Nachfrist für die Beantragung der Tranche 2 ist bereits abgelaufen.
Verlustersatz II:
Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten bis EUR 10 Millionen wurde unter leichter Anpassung der Anspruchskriterien verlängert. Bis spätestens 30. Juni 2022 konnte online der Antrag für einen verlängerten Verlustersatz eingebracht werden. Anspruchsberechtigt waren alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 Umsatzausfälle von mindestens 50% hatten. Mehr Informationen können Sie der Richtlinie rechts oben entnehmen. Weitere Informationen zum Verlustersatz II: www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz-verlaengert/
Die Antragsfrist für den Verlustersatz II ist bereits abgelaufen.
Verlustersatz III
Der Verlustersatz III konnte in bis zu zwei Tranchen ab 10. Februar 2022 bis spätestens 30. September 2022 über FinanzOnline eingebracht werden. Anspruchsberechtigt waren alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2022 und 31. März 2022 Umsatzausfälle von mindestens 40% hatten, unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens EUR 500 betrug. Der Antrag musste durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden. Die Antragsfrist für den Verlustersatz III ist bereits abgelaufen.
Anträge konnten für maximal drei zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden. Der Verlustersatz war mit EUR 12 Millionen pro Unternehmen begrenzt. D.h. die Summe aller beantragten Verlustersatz Zuschüsse (Verlustersatz, Verlustersatz II bzw. verlängert sowie Verlustersatz III) wurden auf diese Obergrenze angerechnet und konnten diese nicht überschreiten.
Die Höhe des Verlustersatzes entsprach 70% der ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO erhöhte sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage. In beiden Fällen war der Verlustersatz pro Unternehmen betragsmäßig mit höchstens EUR 12 Millionen begrenzt.
Bei einem voraussichtlichen Verlustersatz von max. EUR 36.000 konnten bis zu EUR 1.000 für Kosten, die durch die Beantragung durch einen Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter) anfallen, im Zuge der Tranche 2 verlusterhöhend geltend gemacht werden.
Die Auszahlung des Verlustersatzes III konnte in bis zu zwei Tranchen beantragt werden:
Tranche 1 - Prognoserechnung:
- Konnte ab 10. Februar 2022 und musste bis 9. April 2022 beantragt werden.
- Umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöhte sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage.
- Die Höhe des Umsatzausfalles sowie des Verlusts war bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung).
- Die Schätzung des Verlusts im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche konnte in pauschalierter Form auf Basis der Vorjahresdaten erfolgen.
Tranche 2 – Endabrechnung, Bestätigung tatsächlicher Verhältnisse:
- Konnte seit 10. April 2022 und musste bis 30. September 2022 beantragt werden.
- Es kam der gesamte bzw. noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung.
- Es waren gegebenenfalls notwendige inhaltliche Korrekturen zum Tranche 1-Antrag (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle) vorzunehmen.
- Bei der Beantragung der Tranche 2 konnten die gewählten Betrachtungszeiträume durch den Antragsteller geändert werden. Eine bereits ausgezahlte Tranche 1 war bei Auszahlung der Tranche 2 gegenzurechnen.
- Bei Beantragung der Tranche 2 waren die Höhe des Umsatzausfalls sowie der Verluste durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter mittels einer gutachterlichen Stellungnahme bis 30. September 2022 zu bestätigen (Endabrechnung) und der Antrag war von diesem einzubringen.
Weitere Detailinformationen finden Sie unter www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz3/
Der Antrag war in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen.
Die COFAG prüfte und gewährte den Verlustersatz. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge war das FinanzOnline-Portal.
Nähere Informationen finden Sie auf fixkostenzuschuss.at/verlustersatz.
Richtlinien zum FKZ I, FKZ 800.000 und Verlustersatz
Förderbedingungen für FKZ I, FKZ 800.000 und Verlustersatz
Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Antragstellung
FAQs zum FKZ I, FKZ 800.000 und Verlustersatz
Alle Informationen zum FKZ I, FKZ 800.000 und Verlustersatz
FAQ zum Corona-Hilfspaket der Österreichischen Bundesregierung