
Unser Service
Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen während der Corona-Krise vergibt die COFAG Garantien, Fixkostenzuschüsse und den Verlustersatz, den Ausfallsbonus und den Lockdown-Umsatzersatz für direkt sowie indirekt betroffene Unternehmen.
Fixkostenzuschuss und Verlustersatz
Mit dem Fixkostenzuschuss können Unternehmen ihre Fixkosten anteilig decken: Die Instrumente dafür lauten Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss 800.000. Beim FKZ 800.000 wird der Antragstellerkreis und der Betrachtungszeitraum erweitert und weitere Fixkostenelemente inkludiert. Um noch mehr Unternehmen im Rahmen des Hilfs-Fonds zu unterstützen, wurde die maximale Höhe des FKZ 800.000 von EUR 800.000 auf EUR 1.800.000 angehoben. Am 16. Dezember 2020 startete die Gewährung des Verlustersatzes. Der Verlustersatz stellt eine Verlustabdeckung für Betriebe ab einem Umsatzminus von 30 Prozent dar.
Übersicht über die Fixkostenzuschuss-Produkte
Details zum FKZ I, FKZ 800.000 und zum Verlustersatz finden Sie nachfolgend und in den jeweiligen FAQs und Richtlinien.
Fixkostenzuschuss Phase I
Unternehmen mit einem Umsatzentgang von mindestens 40% im Zeitraum zwischen 16. März 2020 und 15. September 2020 können einen Fixkostenzuschuss beantragen. Antragstellung und Auszahlung sind in drei Tranchen gestaffelt. Die erste Tranche umfasst bis zu 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann seit 20. Mai 2020 beantragt werden. Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25% (somit insgesamt 75%) des Zuschusses und kann seit 19. August 2020 beantragt werden. Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der zweiten Tranche vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss (100%) bereits mit dieser Tranche beantragt werden. Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 bis zum 31. August 2021 beantragt werden.
Die Antragstellung erfolgt über das FinanzOnline-Portal des Bundesministeriums für Finanzen.
Das Ansuchen für die Auszahlung des Zuschusses muss von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden, der u.a. die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten bestätigen muss. Davon ausgenommen ist nur die 1. Tranche, wenn der beantragte Zuschuss unter 12.000 Euro liegt.
Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von unter 12.000 Euro beantragen, können im Zusammenhang mit der Beantragung des Fixkostenzuschusses angefallene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis maximal 500 Euro als Fixkosten berücksichtigen.
Fixkostenzuschuss 800.000
Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden. Hier geht es zum Lockdown-Umsatzersatz.
Unternehmen mit einem Umsatzentgang von mindestens 30% im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 können den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen. Die Fixkosten können für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw. zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen ersetzt werden. Beim Fixkostenzuschuss 800.000 können auch zusätzliche Fixkostenpositionen (z.B. AfA) berücksichtig werden.
Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall: Beträgt der Umsatzausfall bspw. 50%, so erhält das Unternehmen 50% der Fixkosten bis zu einem Maximalbetrag von 1.800.000 Euro.
Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 120.000 Euro im letztveranlagten Jahr haben die Möglichkeit, einen pauschalen Fixkostenzuschuss von 30% des Umsatzausfalles zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen die separat beantragt werden müssen.
Hinweis bzgl. Fixkostenzuschuss 800.000 und Lockdown-Umsatzersatz: Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 sowie Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den Betrachtungszeitraum November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 durchgehend einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt.
Die Antragstellung erfolgt über das FinanzOnline-Portal des Bundesministeriums für Finanzen.
Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen.
Nähere Informationen finden Sie hier: www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/
Verlustersatz
Der Verlustersatz stellt eine Verlustabdeckung für Betriebe ab einem Umsatzminus von 30 Prozent dar. Je nach Größe des Unternehmens werden 70 bis 90 Prozent der Verluste abgedeckt. Der Verlustersatz ist mit 10 Millionen Euro pro Unternehmen begrenzt.
Antragsteller können seit 16. Dezember 2020, bis spätestens 31. Dezember 2021 online einen Antrag für einen Verlustersatz einbringen. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent haben, unter der Voraussetzung, dass der Beihilfebetrag mindestens 500 Euro beträgt. Anträge können für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden.
Der Antrag ist in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen.
Hinweis für Antragsteller eines Lockdown-Umsatzersatzes: Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 sowie Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den Betrachtungszeitraum November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 durchgehend einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt.
Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II zeitlich immer vor dem Verlustersatz beantragt werden. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Verordnung über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für indirekt betroffene Unternehmen bereits einen Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 an die COFAG zurückzuzahlen.
Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) oder einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 als Teil des Ausfallsbonus in Anspruch nimmt (ein FKZ 800.000 kann dennoch beantragt werden, wenn dieser vor Beantragung zurückgezahlt oder auf den Verlustersatz angerechnet wird).
Die COFAG prüft und gewährt den Verlustersatz. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren FinanzOnline-Portal.
Nähere Informationen finden Sie auf fixkostenzuschuss.at/verlustersatz.
Richtlinien zum FKZ I, FKZ 800.000 und Verlustersatz
Förderbedingungen für FKZ I, FKZ 800.000 und Verlustersatz
Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Antragstellung
FAQs zum FKZ I, FKZ 800.000 und Verlustersatz
Alle Informationen zum FKZ I, FKZ 800.000 und Verlustersatz
FAQ zum Corona-Hilfspaket der Österreichischen Bundesregierung