
COFAG
Rechtliche Grundlagen
Der COFAG wurde die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (§ 2 Abs. 2 Z 7 iVm § 6a Abs. 2 ABBAG-Gesetz).
Gemäß § 6a Abs. 2 ABBAG-Gesetz stattet der Bund die COFAG so aus, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
§ 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz ermächtigt den Bundesminister für Finanzen (im Einvernehmen mit dem Vizekanzler) unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen. Gemäß dieser Verordnungsermächtigung sind folgende Verordnungen ergangen:
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbereitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl II 143/2020;
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 225/2020; und
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 326/2020.
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 467/2020.
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Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses von bis zu EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung des Fixkostenzuschuss 800.000 – VO FKZ 800.000), BGBI II 497/2020.
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBI II 568/2020.
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II), BGBl. II Nr. 71/2021.
- Änderung der Verordnung gemäß §3b Abs.3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 73/2021.
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus, BGBl. II Nr. 74/2021.
- Änderung der Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG, BGBl. II Nr. 75/2021.
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II), BGBl. II Nr. 342/2021.
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 343/2021.
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), StF: BGBl. II Nr. 497/2020
Auf der Grundlage von § 6a Abs. 2 ABBAG-Gesetz wurde seitens der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in einer öffentlichen Anfragebeantwortung mitgeteilt, dass "die COFAG als öffentliche Stelle im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 8 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) einzustufen ist. Risikopositionen gegenüber der COFAG können gemäß Artikel 116 Abs. 4 CRR aufgrund der gesetzlich normierten Ausstattungsverpflichtung des Bundes aus Sicht der FMA wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, sohin mit einem Risikogewicht von 0%, gewichtet werden."
Garantien:
Ergreifung finanzieller Maßnahmen gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz (Richtlinie zu den Garantien)
Fixkostenzuschuss, Verlustersatz & Ausfallsbonus
Richtlinien für FKZ I, FKZ 800.000, Verlustersatz und Ausfallsbonus
FAQs für FKZ I, FKZ 800.000, Verlustersatz und Ausfallbonus
Standortsicherungszuschuss
Richtlinie zum Standortsicherungszuschuss
Lockdown-Umsatzersatz
Richtlinien zum Lockdown-Umsatzersatz
FAQs zum Lockdown-Umsatzersatz
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV
2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
FAQ des BMF: Das Corona-Hilfspaket der Österreichischen Bundesregierung
Maßnahmen der FMA