COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

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Fixkostenzuschuss und Verlustersatz: Gesetz schafft Klarheit bei Geschäftsmieten

  • Fixkostenzuschuss und Verlustersatz an 140.152 Unternehmen ausbezahlt
  • Rückforderungen der COFAG richten sich an Unternehmen mit geförderten Mietkostenanteilen von mehr als 12.500 Euro monatlich im Lockdown – das betrifft 1.777 Betriebe
  • Rückzahlungen unterhalb des Grenzbetrags müssen erst an COFAG abgeführt werden, wenn der Mieter Geld vom Vermieter zurückbekommen hat
  • Schadensminderungspflicht: Mieter weiterhin verpflichtet, alles zu unternehmen, um Mietzinsminderung – allenfalls auch gerichtlich – durchzusetzen
  • Für im Lockdown teilweise nutzbare Geschäftslokale kann weiterhin eine entsprechend reduzierte Miete als Fixkostenbestandteil bei Zuschussanträgen angesetzt werden – eine Verordnung wird die genaue Vorgehensweise konkretisieren

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich in zwei Urteilen klargestellt: Mieter von Geschäftsräumlichkeiten haben im Lockdownzeitraum bei gänzlicher Unbenutzbarkeit keine Miete zu bezahlen. Aus dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich weitreichende Auswirkungen auf den gewährten Fixkostenzuschuss und Verlustersatz.

Um sparsam mit Steuergeld umzugehen und die angespannte Situation der Klein- und Mittelbetriebe nicht zu verschärfen, regelt die mit Jahresbeginn 2022 in Kraft tretende Änderung des ABBAG-Gesetzes sowohl allfällige Rückforderungen von anteiligem Fixkostenzuschuss und Verlustersatz als auch die künftigen Auszahlungen durch die Covid-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG).

Bis zum 16.12.2021 hat die COFAG 2,935 Milliarden Euro an Fixkostenzuschuss und Verlustersatz an 140.152 Unternehmen ausbezahlt.

Rückforderungen von ausbezahlten Zuschüssen

Die beschlossenen Gesetzesänderungen sehen eine betragliche Grenze vor, ab der anteilige Zuschüsse durch die COFAG rückgefordert werden. Die Rückforderungen richten sich an Unternehmen mit geförderten monatlichen Mietkostenanteilen von mehr als 12.500 Euro. Das betrifft 1.777 Betriebe, die Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz erhalten haben. Ob das Unternehmen seine Rechte gegenüber dem Vermieter tatsächlich geltend gemacht hat oder noch geltend machen wird, spielt dabei keine Rolle.

Rückzahlungen von anteiligen Zuschüssen unterhalb der Grenze von 12.500 Euro müssen dann erfolgen, wenn der Mieter die bezahlte Miete ganz oder teilweise vom Vermieter zurückerhalten hat.

Schadensminderungspflicht gilt in jedem Fall

Die Richtlinien zum Fixkostenzuschuss und Verlustersatz sehen eine Schadensminderungspflicht vor. Unternehmen müssen alles Zumutbare leisten, um ihre Kosten und damit die Höhe der beantragten Förderungen zu reduzieren. Kommt es zu Verletzungen der Schadensminderungspflicht, bestehen Rückforderungsansprüche der COFAG.

Künftige Auszahlung von Zuschüssen

Für den Umfang der Auszahlung von Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz und für die Höhe der Rückforderung eines allfälligen Mietanteils ist die tatsächliche Nutzbarkeit der Geschäftsräumlichkeit in jenen Zeiträumen maßgeblich, in denen das Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auf Basis des Umsatzausfalls nachgewiesen werden. Ist ein Geschäftslokal teilweise nutzbar, etwa für die Abholung von Waren oder ein Lokal im Gassenverkauf, so können diese Unternehmen anteilige Fixkosten weiterhin ansetzen. Die genaue Vorgehensweise für diese Reduktion der Miete wird noch in einer Verordnung konkretisiert.